Rechtstracker.at

§ 13 AufG

Fassungen
01.07.1993 bis 19.05.1995 — BGBl. Nr. 466/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1320.05.199531.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997
§ 1301.07.199319.05.1995 BGBl. Nr. 466/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 466/1992

Außerkrafttretensdatum

19.05.1995

Abkürzung

AufG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 13, (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (Paragraph 4, Absatz 2,) beantragen.

  1. Absatz 2,Absatz eins, findet auf die in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Fremden keine Anwendung.
  2. Absatz 3,Bis zum Inkrafttreten der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, vorgesehenen Staatsverträge bedürfen Fremde keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an der Staatsgrenze liegenden politischen Bezirk in Österreich aufhalten.

Gesetzesnummer

10005817

Dokumentnummer

NOR12063861

Alte Dokumentnummer

N4199221770J