Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
11.11.1992 bis 28.10.1998 — BGBl. Nr. 683/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 329.10.199831.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 311.11.199228.10.1998 BGBl. Nr. 683/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheatersicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.11.1992BGBl. Nr. 683/1992

Außerkrafttretensdatum

28.10.1998

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sitz-, Stehplätze und Logen im Zuschauerraum

Paragraph 3, (1) Die Verkehrswege aller außerhalb von Logen befindlichen Sitzreihen müssen auf Gänge führen. Die Sitzreihen müssen unverrückbar sein. Kein Sitzplatz darf durch mehr als sieben Sitze vom nächsten Gang getrennt sein. Auf sechs Sitzreihen muß wenigstens eine in ihrem Bereich gelegene Ausgangstür entfallen.

  1. Absatz 2,Sind Stehplätze vorhanden, muß zwischen der letzten Sitzreihe und den Stehplätzen ein Raum von 25 cm Breite frei bleiben.
  2. Absatz 3,Alle Sitzplätze für Besucher müssen durch eine übersichtliche Numerierung eindeutig bezeichnet sein.
  3. Absatz 4,Die Logen müssen auf der in der Blickrichtung gelegenen Seite durch eine mindestens 1,00 m hohe vollwandige Brüstung abgeschlossen sein und einen mindestens 60 cm breiten Ausgang haben, vor dem kein Stuhl stehen darf. In den Logen muß für jeden Besucher eine Grundfläche von wenigstens 0,65 m2 vorhanden sein. Die Brüstungshöhe kann auf höchstens 85 cm reduziert werden, wenn die Mindesttiefe der Brüstung an der obersten Stelle gemessen mindestens 25 cm beträgt.
  4. Absatz 5,Werden neue Plätze für Behinderte (insbesondere für Rollstuhlfahrer) geschaffen, sind nachstehende Maßnahmen vorzusehen:
    1. Litera a
      Es müssen niveaugleiche Zugangswege geschaffen werden. Wo dies nicht möglich ist, sind Rampen oder behindertengerechte Aufzüge vorzusehen. Stufen im Zugangsbereich von Rollstuhlfahrern sind nicht gestattet.
    2. Litera b
      Es ist mindestens ein für Rollstuhlbenützer geeignetes WC zu schaffen, wobei der ÖNORM B 1600 zu entsprechen ist.
    3. Litera c
      Es sind alle behindertengerechten Einrichtungen gemäß ÖNORM
      A 3010 zu kennzeichnen.

Gesetzesnummer

10005825

Dokumentnummer

NOR12063938

Alte Dokumentnummer

N4199223646J