Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
11.11.1992 bis 28.10.1998 — BGBl. Nr. 683/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 529.10.199831.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 511.11.199228.10.1998 BGBl. Nr. 683/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheatersicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

11.11.1992BGBl. Nr. 683/1992

Außerkrafttretensdatum

28.10.1998

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Brandschutzvorkehrungen

Paragraph 5, (1) In allen Räumen ist das Rauchen untersagt. Ausgenommen hievon sind lediglich Büroräume und jene Räume, welche ausdrücklich vom Rauchverbot ausgenommen sind. Diese Räume sind durch Hinweisschilder zu kennzeichnen. Eine Liste jener Räume sowie eine Darstellung derselben in Plänen hat im Dienstzimmer aufzuliegen.

  1. Absatz 2,In Räumen, in denen das Rauchverbot nicht aufgehoben ist, dürfen Aschenschalen nicht bereitgehalten werden.
  2. Absatz 3,Alle in einer Veranstaltungsstätte anwesenden Personen sind zur Einhaltung des Rauchverbotes verpflichtet.
  3. Absatz 4,Wenn es szenische Erfordernisse gebieten, kann im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens (Behördenprobe) für das Rauchen auf der Bühne eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. In diesem Fall müssen teilweise mit Wasser gefüllte Aschenbecher bereitgestellt oder gleich wirksame Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
  4. Absatz 5,Die Hydranten müssen einen für Feuerlöschzwecke bestimmten Anschluß an eine Druckwasserleitung haben. Die Zuleitungen zur Hydrantenanlage müssen einen solchen Querschnitt aufweisen, daß bei gleichzeitiger Inbetriebnahme aller Hydranten in einem Geschoß jeder Hydrant bei Verwendung eines 10-mm-Mundstückes mindestens 100 l Wasser in der Minute liefert. Die Zuleitungen müssen entweder von einem Straßenrohrstrang mit beiderseitigem Zulauf oder von zwei voneinander unabhänigen Straßenrohrsträngen gespeist werden. Ist in der Nähe der Veranstaltungsstätte nur ein Straßenrohrstrang vorhanden, in dem das Wasser bloß von einer Seite zufließt, muß eine zweite Zuleitung zur Hydrantenanlage von einem Behälter vorhanden sein, der das notwendige Löschwasser durch mindestens 20 Minuten den vorstehend gestellten Anforderungen entsprechend liefert. Die Absperrschieber der Hydrantenanlage im Inneren der Veranstaltungsstätte sind an stets unbehindert zugänglichen Stellen einzubauen.
  5. Absatz 6,Die vorgeschriebenen Hydranten müssen mit genormten C-Festkupplungen ausgestattet sein; die Hydranten im Inneren der Veranstaltungsstätte sind mit den erforderlichen Schläuchen, Strahlrohren und Mundstücken auszurüsten. Die Hydranten oder die Hydrantenkästen sind in der üblichen Weise und normgerecht deutlich sichtbar sowie dauerhaft zu kennzeichnen. Für die Überprüfung des Wasserdrucks der Hydranten ist ein Manometer bereitzustellen.
  6. Absatz 7,In geschlossenen Räumen, die den Veranstaltungsteilnehmern als Besucherräume oder Verkehrswege dienen, dürfen keine Handfeuerlöscher bereitgehalten werden, deren Löschmittel beim Ausstoß zu einer Sichtbehinderung führen kann.
  7. Absatz 8,Die Löscheinrichtungen (Hydranten usw.) müssen stets in betriebsbereitem Zustand erhalten werden und leicht zugänglich sein. Handfeuerlöscher müssen der ÖNORM F 1050, 2. geänderte Ausgabe März 1963, entsprechen und sind nachweislich jährlich von einem Fachkundigen überprüfen zu lassen.
  8. Absatz 9,In allen Geschossen des Theaters, insbesondere auch auf der Bühne, in den Garderoben und bei den Kleiderablagen des Publikums, haben Löschgeräte (Handfeuerlöscher, Kübelspritzen, Löschdecken, Löscheimer usw.) bereitzustehen.
  9. Absatz 10,Die Löschgeräte sind in gebrauchsfähigem Zustand an den vorgesehenen Stellen bereitzuhalten. Die Aufbewahrungsplätze sind in der üblichen Weise normgerecht, dauerhaft und deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
  10. Absatz 11,In jedem Theater mit einem Fassungsraum für mehr als 300 Personen müssen ein mit der Feuerwehr der Stadt Wien direkt in Verbindung stehender Brandmelder, eine mit diesem Brandmelder verbundene, sowohl selbsttätige als auch von Hand aus bedienbare Nebenmeldeanlage und eine Hausalarmanlage vorhanden sein.
  11. Absatz 12,Der Brandmelder (Hauptmelder) ist im Erdgeschoß des Bühnenhauses an gesicherter und jederzeit leicht zugänglicher Stelle unterzubringen.
  12. Absatz 13,Die Auslösestellen der Nebenmeldeanlagen sind im Zuschauer- und Bühnenhaus in zweckmäßiger Weise zu verteilen, wobei sich mindestens eine in der Nähe des Dienstsitzes des sicherheitstechnischen Aufsichtsorganes auf der Bühne und eine in der Portierloge befinden muß.
  13. Absatz 14,Die Hausalarmanlage muß so eingerichtet sein, daß eine zuverlässige Verständigung zwischen den Löschposten der Betriebsfeuerwehr und dem auf der Bühne befindlichen Löschmeister sowie dem Dienstzimmer des sicherheitstechnischen Aufsichtsbeamten jederzeit möglich ist. Zu diesem Zweck sind im Zuschauerhaus Einzeltasten und Läutwerk und auf der Bühne nächst dem Sitz des Löschmeisters ein Läutwerk oder eine optische Signaleinrichtung, eine Nummerntafel, Einzeltasten und ein Generaltaster anzubringen.
  14. Absatz 15,Stiegen, die als Fluchtwege vorgesehen sind, müssen außerhalb des Zuschauerhauses, gerade oder gewinkelt, nicht freitragend sowie zumindest brandbeständig ausgeführt sein und in einem Stiegenhaus mit zumindest brandbeständigen Wänden und Decken untergebracht sein, welches gegen die Geschosse durch zumindest brandhemmende, in Fluchtrichtung aufgehende und selbstschließende Türen abgeschlossen ist. Die Stiegenhäuser müssen ins Freie führende Fenster haben oder an der obersten Stelle Rauchabzugsvorrichtungen (Fenster oder Rauchklappen) besitzen, die einen freien Durchgangsquerschnitt von einem Zwanzigstel der Grundfläche des Stiegenhauses, mindestens jedoch 1,00 m2 aufweisen, und vom vorletzten Stiegenabsatz und vom Erdgeschoß aus, bedienbar sein. Stiegen in Bühnenhäusern von bereits bestehenden Bundestheatern sind von diesen Bestimmungen ausgenommen.
  15. Absatz 16,Auf einem nachträglichen Einbau von Rauchabzugsvorrichtungen (Brandrauchentlüftungen) kann aus denkmalpflegerischen Gründen verzichtet werden, wenn die Sicherheit der Besucher nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

  1. Absatz 17,Die einwandfreie Funktion der Auslösemechanismen der Rauchklappen ist wöchentlich zu überprüfen und regelmäßig zu warten.

Gesetzesnummer

10005825

Dokumentnummer

NOR12063940

Alte Dokumentnummer

N4199223648J