Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
11.11.1992 bis 28.10.1998 — BGBl. Nr. 683/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 629.10.199831.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 611.11.199228.10.1998 BGBl. Nr. 683/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheatersicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

11.11.1992BGBl. Nr. 683/1992

Außerkrafttretensdatum

28.10.1998

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Szenische Behelfe und Dekorationen

Paragraph 6, (1) Die Verwendung von Kunststoffen im Bühnenbereich ist nur begrenzt in Abhängigkeit von der Größe des Luftraumes des Bühnenhauses zulässig, und zwar:

  1. Litera a
    höchstens 1 m3 Schaumstoff (Polystyrol-Hartschaumplatten oder dergleichen) je 1 000 m3 Luftraum der Bühne (Bühnenvolumen), gerechnet vom Bühnenboden aufwärts bis Schnürbodenoberkante innerhalb der Umfassungswände der Bühne und der Fallbahn der Kurtine (einschließlich Hinter- und Seitenbühnen).
    Das entspricht einer zulässigen Menge an Schaumstoffen von:

       Staatsoper: ....................................  32,2 m3

       Volksoper: .....................................  17,0 m3

       Burgtheater: ...................................  23,3 m3

       Akademietheater: ...............................   5,3 m3

  b) höchstens 15 kg Kunststoffolien aller Art oder sonstigem

     Plastikmaterial, die 1 m3 Schaumstoff je 1 000 m3 Luftraum der

     Bühne gleichgesetzt werden. Dessenungeachtet können jedoch im

     Einzelfall bei Verwendung von Blumengirlanden und ähnlichen

     Materialien mengenmäßig Beschränkungen vorgenommen werden.

     Das entspricht einer zulässigen Menge an Kunststoffen von:

       Staatsoper: .................................... 482 kg

       Volksoper: ..................................... 255 kg

       Burgtheater: ................................... 349 kg

       Akademietheater: ...............................  80 kg

Bei der Berechnung der Menge an brennbaren Materialien dürfen Bodenbeläge, sofern sie schwer brennbar sind (Brennbarkeitsklasse B1), satt aufliegen und eine glatte Oberfläche aufweisen, unberücksichtigt bleiben.
  1. Litera c
    Bei der Verwendung von Materialien nach Litera a und b sind diese anteilsmäßig so zu begrenzen, daß sie in der Summe keine größere Brandbelastung bringen als dies nach Litera a, oder b allein zulässig wäre.
  2. Litera d
    Die Verwendung von Materialien nach Litera a, ist nur dann gestattet, wenn sie „schwer brennbar'' verarbeitet worden sind. Bei Materialien nach Litera b, (zB Operafolie) ist jeweils ein Nachweis über die Eigenschaft „schwer brennbar'' (Brennbarkeitsklasse B1), die Eigenschaft „normal qualmend'' (Qualmbildungsklasse Q2) und die Anforderung „nicht tropfend„ (Tropfenbildungsklasse T1) zu erbringen.
  3. Litera e
    Bei Gebrauch von Materialien nach Litera a und b ist - falls es sich nicht um geringe Mengen dieser Materialien handelt - das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer auf der Bühne nicht gestattet.
  4. Litera f
    Auf der Vorbühne - das ist der Bereich vor dem eisernen Schutzvorhang im Zuschauerhaus - ist die Verwendung von Materialien nach Litera a und b sowie Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht nicht gestattet.
  5. Litera g
    Materialien nach Litera b, müssen sofort nach deren Verwendung abtransportiert werden, es sei denn, sie werden nachweislich in nicht brennbaren Hüllen (zB doppelt gewebtes unbrennbares Tuch) verpackt.
  1. Absatz 2,Lagerungen von brennbaren Materialien in der Unterbühne sind nur im festgelegten Ausmaß gestattet, welches anläßlich der behördlichen Genehmigung nach den Bestimmungen des Bundestheatersicherheitsgesetzes erteilt wird.
  2. Absatz 3,Auf Bühnen und Podien, in Umkleideräumen sowie in allen den Besuchern zugänglichen Räumen müssen die Einrichtungsgegenstände (Möbel, Vorhänge usw.) so beschaffen oder imprägniert sein, daß sie selbst bei einer bis 30 Sekunden dauernden Einwirkung einer brennenden Kerze nicht in Form eines Flammen- oder Glutbrandes weiterbrennen.
  3. Absatz 4,Auf der Vorbühne ist die Verwendung von brennbaren Materialien grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen sind hievon lediglich Bodenbeläge, sofern sie satt aufliegen und zumindest der Brennbarkeitsklasse B 1 entsprechen, Requisiten in geringem Umfang und die Kleidung und Kostüme der Darsteller.
  4. Absatz 5,Für die Festigkeit und Sicherheit der Bühnenaufbauten ist grundsätzlich der Leiter der Technischen Direktion des jeweiligen Theaters verantwortlich. Bestehen jedoch im Einzelfall Zweifel hinsichtlich der Tragfähigkeit der von Darstellern begangenen Bühnenaufbauten, sind im Zuge der Bewilligung von Neuinszenierungen Prüfbefunde befugter Stellen (Paragraph eins, Absatz 8,) der Behörde vorzulegen.
  5. Absatz 6,Szenische Behelfe (Dekorationen, Vorhänge, Versatzstücke, Praktikabeln usw.) dürfen mit Ausnahme von Möbeln, Requisiten, Teppichen sowie Fenster- und Türvorhängen nur aus nicht brennbaren oder schwer entflammbar gemachten (flammensicher imprägnierten) Stoffen bestehen. Praktikabeln, Dekorationswagen und Holzteile ausgesteifter Dekorationen müssen gehobelt und mit einem geeigneten Mittel unter Farbzusatz schwer entflammbar gemacht werden. Wenn auf den der Verwendung szenischer Behelfe dienenden Spielflächen (zB Bühnen, Podien) geraucht oder offenes Licht (Feuer) verwendet wird, dürfen dort leicht schmelzbare Gegenstände nicht verwendet werden, leicht entzündbare Gegenstände jedenfalls nur dann, wenn sie gegen Entflammen wirksam geschützt sind. Wird bei der Verwendung szenischer Behelfe zum Abschluß der Spielfläche gegenüber dem Zuschauerraum ein Portal oder ein Abschlußvorhang verwendet, so muß das Portal aus nicht brennbarem Material und der Abschlußvorhang mindestens aus schwer entflammbaren oder durch Flammenschutzmittel schwer entflammbar gemachten, beim Abbrand nicht tropfenden Stoffen bestehen.
  6. Absatz 7,Während einer Vorstellung dürfen die hiezu zwischen durch nicht benötigten szenischen Behelfe nur so abgestellt werden, daß Verkehrswege weder verstellt noch unzulässig eingeengt werden. Nach Beendigung der Vorstellung sind sie in einem hiezu geeigneten Raum zu verwahren.
  7. Absatz 8,Beim Einsatz von Materialien, welche auf Grund ihrer natürlichen Beschaffenheit nur durch Vornahme einer Imprägnierung schwerentflammbar ausgestattet werden können und bei denen durch eine Imprägnierung keine langanhaltende Wirkung erreicht wird (Schilf, Stroh, Perücken usw.), sind periodische Nachimprägnierungen vorzunehmen.
  8. Absatz 9,Der Einsatz von Brandpasten, Theaterblitzen und ähnlichen Artikeln im Vorbühnenbereich und im übrigen Zuschauerhaus ist unzulässig. Im Bühnenhaus kann dies bescheidmäßig genehmigt werden, wenn die Sicherheit nach den Bestimmungen des Bundestheatersicherheitsgesetzes durch entsprechende andere Maßnahmen gewährleistet werden kann.
  9. Absatz 10,Beim szenischen Einsatz von Fackeln im Bühnenbereich sind Sicherheitsfackeln zu verwenden, welche beim Auslassen selbsttätig verlöschen.
  10. Absatz 11,Scheinwerfer müssen von benachbarten Dekorationen und anderen brennbaren Materialien einen Mindestabstand haben, und zwar:
    1. Litera a
      0,50 m von Holz und Textilien
    2. Litera b
      1,00 m von Kunststoffen
    Wo die Einhaltung dieser Mindestabstände nicht möglich ist, sind die Dekorationen durch Hitzeschutzmatten oder Gleichwertiges zu schützen. Ein Abdecken der Scheinwerfer ist wegen der Beeinträchtigung der Durchlüftung nicht gestattet. Scheinwerferfolien einschließlich zugehöriger Rahmen müssen zumindest aus schwer brennbaren Materialien bestehen.
    Einhüllungen von Scheinwerfern zur Vermeidung von Streulicht haben eine ausreichende Hinterlüftung (Abstand 8 cm) zu gewährleisten und sind nach hinten offen auszubilden.
  11. Absatz 12,Stativscheinwerfer sind gegen Umkippen zu sichern. Fahrbare Stativscheinwerfer sind zu fixieren. Absturzgefährdete Scheinwerfer sind gegen Herabfallen doppelt zu sichern. Über Publikum montierte Scheinwerfer sind mit Vorrichtungen zu versehen, welche ein Herabfallen von Glasteilen verhindern.
  12. Absatz 13,Kabel sind gebündelt zu verlegen und punktweise am Bühnenboden zu verkleben.
  13. Absatz 14,Filterfolien dürfen nur in jener Größe eingesetzt werden, wie dies für den angestrebten Effekt Voraussetzung ist. Der Folienüberstand gegenüber der Lichtaustrittsöffnung darf nicht mehr als 10 cm betragen.
  14. Absatz 15,Alle elektrischen Anlagen sind nach den in Paragraph eins, Absatz 16, genannten Vorschriften und Bestimmungen instandzuhalten und zu betreiben.
  15. Absatz 16,In den Räumen der Veranstaltungsstätte dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen römisch eins und römisch zwei im Sinne der Verordnung vom 7. Februar 1930, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1930, (zB Benzin, Petroleum usw.), sowie feuergefährliche Gegenstände grundsätzlich weder verwahrt noch verwendet werden. Die Verwendung und Verwahrung von in der Veranstaltungsstätte benötigten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen römisch eins und römisch zwei in Werkstätten und Lagerräumen ist zulässig, wenn die Lagerung von 20 l jeweils nicht überschritten wird, diese in unzerbrechlichen, dicht schließenden Behältern erfolgt und der Raum dafür entweder baulich geeignet ist oder in demselben sich ein für diese Zwecke aufgestellter Sicherheitsschrank befindet. Eine bauliche Eignung liegt vor, wenn Wände, Decken und Fußböden aus nicht brennbarem Material bestehen und gegenüber angrenzenden Räumen zumindest brandbeständig ausgeführt sind.

Lagerräume für Behälter, die brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, müssen so angelegt sein, daß im Gefahrenfall Fluchtwege wie Notausstiege, Ausgänge, Notausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege nicht unbenützbar werden; erforderlichenfalls müssen ins Freie gut lüftbare Pufferräume vorhanden sein. Die gemeinsame Lagerung von pyrotechnischen Artikeln und brennbaren Flüssigkeiten ist nicht zulässig.

Auf Grund der jeweiligen Inszenierung (zB in Verbrennungsmotoren) in unbedingt erforderlichem Ausmaß benötigte Menge von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen römisch eins und römisch zwei oder von feuergefährlichen Gegenständen dürfen nur dann verwendet oder in geeigneter Weise gelagert werden, wenn dies ausdrücklich bescheidmäßig zugelassen wurde.

Brennbare Flüssigkeiten bis zu 1/8 l Inhalt, welche in Garderoberäumen, Maskenbildnerräumen oder ähnlichem für szenische Zwecke oder für Schmink- und Frisurzwecke verwendet werden, sind ebenfalls von der vorstehenden Bestimmung ausgenommen, sofern sie in dicht schließenden Gefäßen aufbewahrt werden.

Schlagworte

Hinterbühne, Flammenbrand, Schminkzweck

Gesetzesnummer

10005825

Dokumentnummer

NOR12063941

Alte Dokumentnummer

N4199223649J