Kurztitel
Bundestheatersicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 683/1992Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1992,
Text
Sicherheitsdienst
§ 8. (1) Vor jeder Vorstellung in einem Bundestheater haben die Überwachungsorgane im Sinne des Bundestheatersicherheitsgesetzes das Theatergebäude zu begehen. Bei dieser Begehung ist durch stichprobenartige Überprüfung sicherzustellen,Paragraph 8, (1) Vor jeder Vorstellung in einem Bundestheater haben die Überwachungsorgane im Sinne des Bundestheatersicherheitsgesetzes das Theatergebäude zu begehen. Bei dieser Begehung ist durch stichprobenartige Überprüfung sicherzustellen,
daß Ausgangstüren und Notausgänge und die im Verlauf von Fluchtwegen befindlichen Türen unversperrt und unbehindert sind,
daß die Verkehrs- und Fluchtwege bis ins Freie unbehindert begangen werden können,
daß die Notbeleuchtung eingeschaltet ist,
daß die Notbeleuchtung (Panikbeleuchtung) und die Zusatzbeleuchtung funktionsbereit sind,
daß die Hydranten, Schläuche, Rauchklappenauslösungen und Signalkästen frei zugänglich sind,
daß in den Hydrantenleitungen ein für Löschzwecke ausreichender Wasserdruck vorhanden ist, was durch Messen des Druckes an einem Hydranten nachzuprüfen ist,
daß die Kleinlöschgeräte, Löscheimer (Kübelspritzen, Handfeuerlöscher und Löschdecken) vorhanden und durch kein Hindernis in ihrer Benützung beschränkt sind,
daß die Brandmeldeanlage (Haupt- und Nebenmelder) und die Sicherheitssignalanlage (Telefon, Postenrufanlagen) benützbar und funktionsbereit sind,
daß die auf den Dachboden und den Keller führenden Zugänge versperrt sind und die betreffenden Schlüssel vom Löschmeister oder neben der Türe unter Glas verwahrt werden,
daß das generelle Rauchverbot eingehalten wird (ausgenommen sind jene Räume, in welchen das Rauchverbot aufgehoben wurde),
daß die einwandfreie Funktion der Kurtine und allfälliger von ihr auszulösender Mechanismen (Klappen usw.) gegeben ist,
daß die Brandschutztüren und Schleusentüren geschlossen gehalten sind,
daß im Bühnenbereich leicht brennbare Flüssigkeiten und feuergefährliche Gegenstände nicht gelagert werden,
daß voraussichtlich die Auflagen des Inszenierungsbescheides eingehalten werden,
daß die Posten der Betriebsfeuerwehr und die übrigen zum Sicherheitsdienst gehörenden Personen auf ihren Dienstplätzen anwesend sind,
daß bei Veranstaltungen, welche für mehr als 300 Besucher zugelassen sind, ein Theaterarzt anwesend ist.
(2)Absatz 2,Nach Beendigung des kommissionellen Rundganges haben sich die Überwachungsorgane darüber zu verständigen, ob der Einlaß für die Besucher freigegeben werden kann.
(3)Absatz 3,Bei Vorhandensein eines wesentlichen, nicht sogleich abstellbaren Mangels haben die Überwachungsorgane festzustellen, welche Bedingungen vor Freigabe des Hauses für die Veranstaltung vom Veranstalter erfüllt werden müssen, oder ob die Freigabe überhaupt verweigert werden muß.
Die Direktion des jeweiligen Bundestheaters hat den sicherheitspolizeilichen Aufsichtsbeamten, der für die Durchsetzung einer Nicht-Freigabe zu sorgen hat, die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die er zur Information seiner vorgesetzten Dienststelle und zwecks Anforderung notwendiger Verstärkung benötigt.
Gründe für eine Verweigerung der Freigabe sind jedenfalls:
das Fehlen einer bescheidmäßigen Genehmigung,
der Ausfall der nachrichtentechnischen Verständigungsmöglichkeit der städtischen Feuerwehr,
das Fehlen eines ausreichenden Druckes in der Hydrantenleitung,
das Nichtfunktionieren der Schließeinrichtung der Kurtine und jener Mechanismen, welche allfällige Dekorationen bzw. Requisiten im Gefahrenfalle aus der Fallbahn zu entfernen haben,
der Ausfall der Notbeleuchtung oder der Zusatzbeleuchtung,
versperrte Türen in einem Fluchtweg,
der Ausfall der Beleuchtung des Zuschauerhauses,
das Fehlen einer ständigen Besetzung der Anlage zur Betätigung der Kurtine (Kurtinenwärter),
die Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestanzahl an Angehörigen der Betriebsfeuerwehr,
die Nicht-Erfüllung von für die Sicherheit essentieller Auflagen im Inszenierungsbescheid, sofern diese im Zuge des kommissionellen Rundganges festgestellt werden können.
(4)Absatz 4,Die Anzahl der Angehörigen der Betriebsfeuerwehr in den Bundestheatern hat, wenn nicht inszenierungsbedingt andere
Vorschreibungen erfolgt sind, zu betragen:
Staatsoper: 1 Löschmeister, 7 Löschposten
Burgtheater: 1 Löschmeister, 6 Löschposten
Volksoper: 1 Löschmeister, 5 Löschposten
Akademietheater: 1 Löschmeister, 2 Löschposten
Schloßtheater
Schönbrunn: 1 Löschmeister, 1 Löschposten
In der Staatsoper, im Burgtheater und in der Volksoper kann jeweils ein Löschposten durch einen Angehörigen des Publikumsdienstes ersetzt werden, sofern dieser für seine Aufgabe eingeschult wurde.
(5)Absatz 5,Die oben festgelegte Anzahl der Löschposten ist im Einzelfall bei einem bedeutenden Aufwand an szenischen Effekten unter Berücksichtigung von offenem Licht, feuergefährlichen Handlungen, Unübersichtlichkeit und dergleichen anläßlich der Bewilligung der Neuinszenierung zu erhöhen.
(6)Absatz 6,Treten bei den unter § 8 Abs. 1 aufgezählten Punkten Mängel während der Veranstaltung auf, dann haben die Überwachungsorgane gemeinsam mit dem Vertreter des Veranstalters zu prüfen, welche Maßnahmen im Interesse des Schutzes der Besucher zu treffen sind.Treten bei den unter Paragraph 8, Absatz eins, aufgezählten Punkten Mängel während der Veranstaltung auf, dann haben die Überwachungsorgane gemeinsam mit dem Vertreter des Veranstalters zu prüfen, welche Maßnahmen im Interesse des Schutzes der Besucher zu treffen sind.
(7)Absatz 7,Die Überwachungsorgane haben während einer Veranstaltung stichprobenweise die Erfüllung der vom Veranstalter zur Sicherheit der Besucher und aus Gründen des Brandschutzes auferlegten Erfordernisse zu prüfen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind auch die Angehörigen der Betriebsfeuerwehr, der Kurtinenwärter, die Hydrantenwärter und die Türposten den Überwachungsorganen unterstellt.
(8)Absatz 8,Die Überwachungsorgane sowie der Theaterarzt haben ab Beginn des kommissionellen Rundganges bis zur Leermeldung durch den Löschmeister im Hause anwesend zu sein.
(9)Absatz 9,Dem sicherheitstechnischen Beamten, dem sicherheitspolizeilichen Beamten und dem Theaterarzt ist bei Vorstellungen bzw. Behördenproben usw. ein geeigneter Dienstraum zur Verfügung zu stellen. Dieser Raum muß mit Wasser versorgt und für den Dienstbetrieb zweckmäßig eingerichtet sein. In den Diensträumen muß sich ferner ein Fernsprechapparat befinden, der an das allgemeine Netz und an die interne Fernsprechanlage angeschlossen ist.
(10)Absatz 10,Personen, welche im Zuge ihrer Diensterfüllung in Bundestheatern eine gehobene Verantwortung für die Sicherheit von Theaterbesuchern zu tragen haben (zB Löschorgane, Löschmeister) müssen eine qualifizierte fachliche Ausbildung nachweisen können. Desgleichen dürfen Personen, welche im Gefahrenfalle Funktionen zu erfüllen haben (Publikumsdienste, Hydrantenwärter), nicht ohne entsprechende Kenntnisse und nur nach besonderer Unterweisung herangezogen werden.