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§ 36 WG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 690/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.01.200121.12.2001 § → § —
§ 3601.01.199831.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 3601.01.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 690/1992
§ 3620.06.199031.12.1992 BGBl. Nr. 305/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 690/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 30/1998

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ausschluß von der Einberufung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Wehrpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung,
    2. Ziffer 2
      Wehrpflichtige, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung und
    3. Ziffer 3
      Wehrpflichtige, die die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach Paragraph 24, Absatz 3, erfüllen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Über den Ausschluß nach Absatz eins, hinaus sind Wehrpflichtige, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, geleistet haben und denen dies vom Bundeskanzler bestätigt wird, von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Einberufung solcher Wehrpflichtiger zum Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen sowie der vorläufige Aufschub ihrer Entlassung aus einem Präsenzdienst ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich einer Zurückziehung der Zustimmung von Wehrpflichtigen nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, gilt Paragraph 30, Absatz 3,

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063981

Alte Dokumentnummer

N4199223833J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P36/NOR12063981