Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung eines Präsenzdienstes aus diesem zu entlassen. Der Zeitpunkt der Entlassung ist, sofern er nicht
durch das Gesetz angeordnet wird oder
anläßlich der Einberufung oder während des Präsenzdienstes durch die zuständige Behörde bestimmt wurde,
nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Entlassungsbefehl des zuständigen Militärkommandos festzusetzen. Gegen den Entlassungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Zeitpunkt der Entlassung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung festgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen bei der Beendigung
des Grundwehrdienstes oder
eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder
einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes vorläufig aufgeschoben werden. Die Verfügung des vorläufigen Aufschubes der Entlassung obliegt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des § 39a und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung dem Bundesminister für Landesverteidigung, darüber hinaus dem Bundespräsidenten. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Mit Inkrafttreten dieser Verfügung gelten diese Wehrpflichtigen als zum Aufschubpräsenzdienst einberufen.einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes vorläufig aufgeschoben werden. Die Verfügung des vorläufigen Aufschubes der Entlassung obliegt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des Paragraph 39 a und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung dem Bundesminister für Landesverteidigung, darüber hinaus dem Bundespräsidenten. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Mit Inkrafttreten dieser Verfügung gelten diese Wehrpflichtigen als zum Aufschubpräsenzdienst einberufen.
(3)Absatz 3,Wehrpflichtige sind vom zuständigen Militärkommando vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, daß eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 36 Abs. 1 oder 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war.Wehrpflichtige sind vom zuständigen Militärkommando vorzeitig aus dem Präsenzdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, daß eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach Paragraph 36, Absatz eins, oder 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war.
(4)Absatz 4,Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach Paragraph 36 a, Absatz eins, zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(5)Absatz 5,Den Wehrpflichtigen ist bei der Entlassung von der zuständigen militärischen Dienststelle eine Bescheinigung (Entlassungsbescheinigung) auszufolgen.
(6)Absatz 6,Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Präsenzdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten entlassen wurden, dürfen
zur Leistung des Grundwehrdienstes in seiner restlichen Dauer oder,
sofern sie nach Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, nach den jeweiligen militärischen Interessen auch bis zu der nach § 28 Abs. 2 maßgeblichen Altersgrenze zu Truppenübungen in der restlichen Dauer dieses Grundwehrdienstessofern sie nach Ablauf des sechsten Monates entlassen wurden, nach den jeweiligen militärischen Interessen auch bis zu der nach Paragraph 28, Absatz 2, maßgeblichen Altersgrenze zu Truppenübungen in der restlichen Dauer dieses Grundwehrdienstes
einberufen werden. Wehrpflichtige, die aus einer freiwilligen Waffenübung oder einem Funktionsdienst oder aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat vorzeitig entlassen wurden, dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Dokumentnummer
NOR12063983
Alte Dokumentnummer
N4199223836J