Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 838/1992Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Arten der Sichtvermerke
§ 6. (1) Sichtvermerke werden ausschließlich alsParagraph 6, (1) Sichtvermerke werden ausschließlich als
gewöhnliche Sichtvermerke;
Dienstsichtvermerke in Dienstpässen;
Diplomatensichtvermerke in Diplomatenpässen
erteilt.
(2)Absatz 2,Touristensichtvermerke werden Touristen, Durchreisenden oder solchen Fremden erteilt, die Menschen mit ordentlichem Wohnsitz im Bundesgebiet besuchen wollen.
(3)Absatz 3,Dienst- und Diplomatensichtvermerke dürfen Fremden nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe auszustellen sind.
Dokumentnummer
NOR12064075
Alte Dokumentnummer
N4199225012J