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Art. 1 § 55 FrG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 5501.01.199531.12.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997
Art. 1 § 5501.01.199331.12.1994 BGBl. Nr. 838/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 838/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

FrG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

6. Teil: Österreichische Dokumente für Fremde

1. Abschnitt: Fremdenpässe und

Konventionsreisepässe

Ausstellung von Fremdenpässen

Paragraph 55, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

  1. Ziffer eins
    Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. Ziffer 2
    ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. Ziffer 3
    ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes gegeben sind;
  4. Ziffer 4
    ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  5. Ziffer 5
    ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
  1. Absatz 2,Fremdenpässe werden nach dem Muster der Anlage B Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.

Gesetzesnummer

10005831

Dokumentnummer

NOR12064124

Alte Dokumentnummer

N4199225061J