Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 838/1992Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 8. (1) Die zuständige Behörde hat von Amts wegen den Verlust einer Bewilligung mit Bescheid zu verfügen, wenn der Unterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich nicht mehr gesichert ist. Die Bewilligung tritt auch mit der rechtskräftigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (§ 18 FrG) außer Kraft.Paragraph 8, (1) Die zuständige Behörde hat von Amts wegen den Verlust einer Bewilligung mit Bescheid zu verfügen, wenn der Unterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich nicht mehr gesichert ist. Die Bewilligung tritt auch mit der rechtskräftigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Paragraph 18, FrG) außer Kraft.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 hat die Behörde mit Bescheid den Verlust der Bewilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und der minderjährigen ehelichen und außerehelichen Kinder sowie der sonstigen Familienangehörigen zu verfügen, welchen gemäß § 3 Abs. 3 eine Bewilligung erteilt wurde.In den Fällen des Absatz eins, hat die Behörde mit Bescheid den Verlust der Bewilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und der minderjährigen ehelichen und außerehelichen Kinder sowie der sonstigen Familienangehörigen zu verfügen, welchen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, eine Bewilligung erteilt wurde.
Dokumentnummer
NOR12064166
Alte Dokumentnummer
N4199225113J