Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 838/1992Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 10. (1) Fremde, die eine Bewilligung haben, sind zur Einreise und für deren Geltungsdauer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Bewilligung ersetzt einen gemäß dem Fremdengesetz notwendigen Sichtvermerk und ist in der Form eines österreichischen Sichtvermerkes zu erteilen.Paragraph 10, (1) Fremde, die eine Bewilligung haben, sind zur Einreise und für deren Geltungsdauer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Bewilligung ersetzt einen gemäß dem Fremdengesetz notwendigen Sichtvermerk und ist in der Form eines österreichischen Sichtvermerkes zu erteilen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 findet auf Fremde, die eine Bewilligung gemäß § 7 haben, sowie auf Bewilligungen gemäß § 7 keine Anwendung.Absatz eins, findet auf Fremde, die eine Bewilligung gemäß Paragraph 7, haben, sowie auf Bewilligungen gemäß Paragraph 7, keine Anwendung.
(3)Absatz 3,Im übrigen findet das Fremdengesetz auch auf alle Fremden Anwendung, die eine Bewilligung haben.
Dokumentnummer
NOR12064167
Alte Dokumentnummer
N4199225114J