Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
01.06.1993 bis 30.09.1995 — BGBl. Nr. 327/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute01.10.1995 § → § BGBl. Nr. 636/1995
Art. 201.06.199330.09.1995 BGBl. Nr. 327/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1993,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 327/1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1995danach: BGBl. Nr. 636/1995

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die österreichische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit auf den Eisenbahnstrecken zwischen der Staatsgrenze bei Loipersbach-Schattendorf, der Staatsgrenze bei Baumgarten sowie der Staatsgrenze bei Deutschkreutz einerseits und dem Personenbahnhof Sopron andererseits in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen.
  2. Absatz 2,In Reisezügen, die zwischen Budapest und Wiener Neustadt verkehren, führen beide Seiten die Grenzabfertigung nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zwischen Sopron und Wiener Neustadt im fahrenden Zug durch.
  3. Absatz 3,Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.

Schlagworte

Eingangsabfertigung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2014

Gesetzesnummer

10005841

Dokumentnummer

NOR12064255

alte Dokumentnummer

N4199316124L