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Art. 2

Fassungen
01.08.1993 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 543/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute01.05.1996 § → § BGBl. Nr. 207/1996
Art. 201.08.199330.04.1996 BGBl. Nr. 543/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzabfertigung Bahnhof St. Magrethen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1993,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1993BGBl. Nr. 543/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996danach: BGBl. Nr. 207/1996

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Zone für die Grenzabfertigung des Reisendenverkehrs im Bahnhof St. Margrethen umfaßt
    1. Litera a
      die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        die Bahnstrecke zwischen der schweizerisch-österreichischen Staatsgrenze und der Zone im Bahnhof St. Margrethen;
      • Strichaufzählung
        den Bahnsteig vor dem Aufnahmegebäude;
      • Strichaufzählung
        das Bahnareal nördlich des Aufnahmegebäudes und des Gütergebäudes bis und mit Gleis A4;
      • Strichaufzählung
        die gemeinschaftliche Abfertigungshalle im Aufnahmegebäude einschließlich Untersuchungsraum und Vorraum zur Gepäckaufgabe;
    2. Litera b
      die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Raum in der Abfertigungshalle des Aufnahmegebäudes.
  2. Absatz 2,Die Zone für die Grenzabfertigung des Güterverkehrs im Bahnhof St. Margrethen umfaßt
    1. Litera a
      die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bahnanlagen und Räume;
      • Strichaufzählung
        die Gleisanlage zwischen dem Ausfahrtsignal Richtung Bregenz bei Bahnkilometer 0,693 und dem Niveauübergang der Grenzstraße mit den Gleisen A5 bis A12, der Weichenstraße von Weiche 44 bis Weiche 49, dem zur Obstrampe führenden Gleis, den Gleisen B1, B6, B15 (bis zur Speisestation der Schweizerischen Bundesbahnen), B11, B10, B14, der Weichenstraße von Weiche 37 *1) bis Weiche 6 sowie dem Gleis C1;
      • Strichaufzählung
        die Vieh- und die Obstrampe, die Schuppen des Gütergebäudes einschließlich der Rampen, mit Ausnahme der Räume und Raumteile, die den schweizerischen oder österreichischen Bediensteten oder den Schweizerischen Bundesbahnen zur alleinigen Benützung überlassen sind;
      • Strichaufzählung
        die Verbindungswege zwischen den Zonenteilen;
    2. Litera b
      die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        den Raum in der Abfertigungshalle des Aufnahmegebäudes;
      • Strichaufzählung
        die drei Erdgeschoßräume im Westteil des Gütergebäudes einschließlich der Toiletten.
  3. Absatz 3,Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge außerhalb des in Absatz 1 oder Güterzüge außerhalb des in Absatz 2 beschriebenen Gebietes abgefertigt werden, gelten jeweils für diesen Fall auch das Gleis, auf dem der Zug hält, und die Verbindungswege als Zone.
  4. Absatz 4,Die Zone für die Grenzabfertigung der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen, umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Bereiche, und zwar

- den gesamten Abstellplatz (Amtsplatz) zwischen Freilager und Grenzstraße einschließlich die Rampen beim Freilager und Lagerhaus sowie die Zollhalle im Freilagergebäude.

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1968,

Schlagworte

Viehrampe

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005844

Dokumentnummer

NOR12064279

Alte Dokumentnummer

N4199316956L