Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung Bahnhof St. Magrethen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 543/1993Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Zone für die Grenzabfertigung des Reisendenverkehrs im Bahnhof St. Margrethen umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar
die Bahnstrecke zwischen der schweizerisch-österreichischen Staatsgrenze und der Zone im Bahnhof St. Margrethen;
den Bahnsteig vor dem Aufnahmegebäude;
das Bahnareal nördlich des Aufnahmegebäudes und des Gütergebäudes bis und mit Gleis A4;
die gemeinschaftliche Abfertigungshalle im Aufnahmegebäude einschließlich Untersuchungsraum und Vorraum zur Gepäckaufgabe;
die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Raum in der Abfertigungshalle des Aufnahmegebäudes.
(2)Absatz 2,Die Zone für die Grenzabfertigung des Güterverkehrs im Bahnhof St. Margrethen umfaßt
die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume, und zwar
die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bahnanlagen und Räume;
die Gleisanlage zwischen dem Ausfahrtsignal Richtung Bregenz bei Bahnkilometer 0,693 und dem Niveauübergang der Grenzstraße mit den Gleisen A5 bis A12, der Weichenstraße von Weiche 44 bis Weiche 49, dem zur Obstrampe führenden Gleis, den Gleisen B1, B6, B15 (bis zur Speisestation der Schweizerischen Bundesbahnen), B11, B10, B14, der Weichenstraße von Weiche 37 *1) bis Weiche 6 sowie dem Gleis C1;
die Vieh- und die Obstrampe, die Schuppen des Gütergebäudes einschließlich der Rampen, mit Ausnahme der Räume und Raumteile, die den schweizerischen oder österreichischen Bediensteten oder den Schweizerischen Bundesbahnen zur alleinigen Benützung überlassen sind;
die Verbindungswege zwischen den Zonenteilen;
die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
den Raum in der Abfertigungshalle des Aufnahmegebäudes;
die drei Erdgeschoßräume im Westteil des Gütergebäudes einschließlich der Toiletten.
(3)Absatz 3,Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Reisezüge außerhalb des in Absatz 1 oder Güterzüge außerhalb des in Absatz 2 beschriebenen Gebietes abgefertigt werden, gelten jeweils für diesen Fall auch das Gleis, auf dem der Zug hält, und die Verbindungswege als Zone.
(4)Absatz 4,Die Zone für die Grenzabfertigung der Güter im Straßenverkehr, ausgenommen österreichische Ausfuhrabfertigungen, umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinschaftlich benützten Bereiche, und zwar
- den gesamten Abstellplatz (Amtsplatz) zwischen Freilager und Grenzstraße einschließlich die Rampen beim Freilager und Lagerhaus sowie die Zollhalle im Freilagergebäude.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1968*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1968,
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR12064279
Alte Dokumentnummer
N4199316956L