Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 766/1993Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Artikel 21
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung wird von den Vertragspartnern auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung erlischt 90 Tage nach der Kündigung.
Geschehen zu Budapest am 11. Oktober 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR12064415
Alte Dokumentnummer
N4199330794J