Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Agrarverfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 901/1993Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 901 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Erlassung von Bescheiden; Berufungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.
(2)Absatz 2,Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, daß jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, daß jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Absatz 3, zu enthalten.
(3)Absatz 3,Im Falle einer Bescheiderlassung nach Abs. 2 beginnt die Berufungsfrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.Im Falle einer Bescheiderlassung nach Absatz 2, beginnt die Berufungsfrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.
(4)Absatz 4,Die Behörde kann vor der Vorlage von Berufungen oder Aufsichtsbeschwerden an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteiübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern.
Anmerkung
Vgl. Art. 12 Abs. 2 B-VG und § 7 AgrarbehördenG 1950, BGBl. Nr. 1/1951 (Instanzenzug).
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2014
Dokumentnummer
NOR12064433
Alte Dokumentnummer
N4199331667J