Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 65 - verpflichtet,Paragraph 39, (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 65, - verpflichtet,
unverzüglich das Bundesministerium für Inneres zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,unverzüglich das Bundesministerium für Inneres zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den Paragraphen 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den Paragraphen 17 und 18 eintreten,
Dienstabwesenheiten der Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen undDienstabwesenheiten der Zivildienstleistenden in den Fällen der Paragraphen 23 a und 23 b dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen und
nach Maßgabe des § 37d Abs. 7 und 8 bei der Wahl des Vertrauensmannes (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.nach Maßgabe des Paragraph 37 d, Absatz 7 und 8 bei der Wahl des Vertrauensmannes (des Stellvertreters) sowie bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch diese mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (Paragraph 38, Absatz 5,) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.
(3)Absatz 3,Der Vorgesetzte (§ 38 Abs. 5), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des § 47 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, gleichgestellt.Der Vorgesetzte (Paragraph 38, Absatz 5,), der eine Dienstpflichtverletzung eines ihm unterstellten Zivildienstleistenden selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses von einer solchen Kenntnis erlangt, ist den anzeigeberechtigten Organen des Paragraph 47, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, gleichgestellt.
(4)Absatz 4,Der Vorgesetzte ist verpflichtet, die Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden durch Krankheit unverzüglich jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Zivildienstleistende aufhält. Diese hat unverzüglich für eine Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen sonst von ihr beauftragten Arzt Sorge zu tragen. Die von dem Arzt erstellte Bescheinigung über die Art und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ist von der Behörde binnen drei Tagen der Einrichtung zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12064624
alte Dokumentnummer
N4199434028J