Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstgesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76aParagraph 76 a
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
§ 76a. (Verfassungsbestimmung) (1) Zulässige Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen, die zwischen 1. Jänner 1994 und dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bei der Stellungskommission oder dem Militärkommando eingebracht wurden, gelten als fristgerecht eingebrachte Zivildiensterklärungen (§ 2). Paragraph 76 a, (Verfassungsbestimmung) (1) Zulässige Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen, die zwischen 1. Jänner 1994 und dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bei der Stellungskommission oder dem Militärkommando eingebracht wurden, gelten als fristgerecht eingebrachte Zivildiensterklärungen (Paragraph 2,).
(2)Absatz 2,Innerhalb eines Monats ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag können
taugliche Wehrpflichtige, die weder Angehörige des Präsenzstandes nach § 1 Abs. 3 WG noch seit mehr als zwei Wochen zu einem Präsenzdienst einberufen sind, eine Zivildiensterklärung gemäß §§ 2 und 5 Abs. 2 einbringen;taugliche Wehrpflichtige, die weder Angehörige des Präsenzstandes nach Paragraph eins, Absatz 3, WG noch seit mehr als zwei Wochen zu einem Präsenzdienst einberufen sind, eine Zivildiensterklärung gemäß Paragraphen 2 und 5 Absatz 2, einbringen;
Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht vor dem 31. Dezember 1993 durch Erklärung entstanden ist und denen bis zum Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes kein Zuweisungsbescheid zugestellt worden ist, einen Antrag gemäß § 7 Abs. 3 stellen.Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht vor dem 31. Dezember 1993 durch Erklärung entstanden ist und denen bis zum Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes kein Zuweisungsbescheid zugestellt worden ist, einen Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz 3, stellen.
(3)Absatz 3,Wehrpflichtige, die während des in Abs. 2 genannten Zeitraumes vorübergehend untauglich waren, können innerhalb eines Monates nach Abschluß des Stellungsverfahrens, bei dem sie neuerlich tauglich befunden werden, eine Zivildiensterklärung abgeben.Wehrpflichtige, die während des in Absatz 2, genannten Zeitraumes vorübergehend untauglich waren, können innerhalb eines Monates nach Abschluß des Stellungsverfahrens, bei dem sie neuerlich tauglich befunden werden, eine Zivildiensterklärung abgeben.
(4)Absatz 4,Weisen Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nach, daß sie einen Dienst von der im § 12b Abs. 1 genannten Art vor dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag angetreten haben, so erlischt ihre Pflicht, den ordentlichen Zivildienst zu leisten, nach zwölfmonatigem Dienst.Weisen Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nach, daß sie einen Dienst von der im Paragraph 12 b, Absatz eins, genannten Art vor dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag angetreten haben, so erlischt ihre Pflicht, den ordentlichen Zivildienst zu leisten, nach zwölfmonatigem Dienst.
Dokumentnummer
NOR12064636
alte Dokumentnummer
N4199434040J