Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.1995 — BGBl. Nr. 505/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.199530.06.2001 § → § BGBl. Nr. 259/1995 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2000
§ 701.01.199530.06.1995 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 731.12.199231.12.1994 § → § BGBl. Nr. 869/1992
§ 731.05.196830.12.1992 BGBl. Nr. 174/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 505/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995danach: BGBl. Nr. 259/1995

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Anforderung von Leistungen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Anforderungsbehörde. Zuständig ist die Anforderungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Leistungspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Trifft die Leistungspflicht ein Unternehmen, so ist die Anforderungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort gelegen ist, von dem aus der Leistungspflichtige über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.
  2. Absatz 2,Die Leistung ist durch die zuständige Anforderungsbehörde auf Grund eines Antrages des Militärkommandos, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat, anzufordern. Während eines Einsatzes des Bundesheeres sind auch sonstige Dienststellen (Kommanden) des Bundesheeres hinsichtlich ihres Bedarfes antragsberechtigt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anforderungsbehörde oder beim Amt der Landesregierung des Bundeslandes, aus dessen Bereich der Leistungsgegenstand angefordert werden soll, einzubringen. Im Antrag sind zumindest Zahl und Art der anzufordernden Leistungsgegenstände anzuführen. Dem Antragsteller kommt keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, zu.
  3. Absatz 3,Die zur Führung der Evidenzen nach Paragraph 47, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zuständigen Behörden haben den für die Antragstellung nach Absatz 2, zuständigen militärischen Dienststellen auf deren Verlangen Daten über zugelassene Kraftfahrzeuge aus diesen Evidenzen zu übermitteln, sofern diese Daten zum Zwecke einer Antragstellung nach Absatz 2, notwendig sind. Die Daten dürfen auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.

Anmerkung

vgl. Art. 102 Abs. 2 und 3 B-VG, AVG

Schlagworte

Antragstellung

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12064714

Alte Dokumentnummer

N4199438590J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/174/P7/NOR12064714