Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Anforderung von Leistungen obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Anforderungsbehörde. Zuständig ist die Anforderungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Leistungspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Trifft die Leistungspflicht ein Unternehmen, so ist die Anforderungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort gelegen ist, von dem aus der Leistungspflichtige über den Leistungsgegenstand hauptsächlich verfügt.
(2)Absatz 2,Die Leistung ist durch die zuständige Anforderungsbehörde auf Grund eines Antrages des Militärkommandos, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat, anzufordern. Während eines Einsatzes des Bundesheeres sind auch sonstige Dienststellen (Kommanden) des Bundesheeres hinsichtlich ihres Bedarfes antragsberechtigt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anforderungsbehörde oder beim Amt der Landesregierung des Bundeslandes, aus dessen Bereich der Leistungsgegenstand angefordert werden soll, einzubringen. Im Antrag sind zumindest Zahl und Art der anzufordernden Leistungsgegenstände anzuführen. Dem Antragsteller kommt keine Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, zu.Die Leistung ist durch die zuständige Anforderungsbehörde auf Grund eines Antrages des Militärkommandos, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat, anzufordern. Während eines Einsatzes des Bundesheeres sind auch sonstige Dienststellen (Kommanden) des Bundesheeres hinsichtlich ihres Bedarfes antragsberechtigt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anforderungsbehörde oder beim Amt der Landesregierung des Bundeslandes, aus dessen Bereich der Leistungsgegenstand angefordert werden soll, einzubringen. Im Antrag sind zumindest Zahl und Art der anzufordernden Leistungsgegenstände anzuführen. Dem Antragsteller kommt keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, zu.
(3)Absatz 3,Die zur Führung der Evidenzen nach § 47 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zuständigen Behörden haben den für die Antragstellung nach Abs. 2 zuständigen militärischen Dienststellen auf deren Verlangen Daten über zugelassene Kraftfahrzeuge aus diesen Evidenzen zu übermitteln, sofern diese Daten zum Zwecke einer Antragstellung nach Abs. 2 notwendig sind. Die Daten dürfen auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.Die zur Führung der Evidenzen nach Paragraph 47, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zuständigen Behörden haben den für die Antragstellung nach Absatz 2, zuständigen militärischen Dienststellen auf deren Verlangen Daten über zugelassene Kraftfahrzeuge aus diesen Evidenzen zu übermitteln, sofern diese Daten zum Zwecke einer Antragstellung nach Absatz 2, notwendig sind. Die Daten dürfen auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.
Anmerkung
vgl. Art. 102 Abs. 2 und 3 B-VG, AVG
Schlagworte
Antragstellung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12064714
Alte Dokumentnummer
N4199438590J