Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volkszählungsgesetz 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 10. (1) Durch Verordnung werden bestimmt:Paragraph 10, (1) Durch Verordnung werden bestimmt:
die Anordnung einer Außerordentlichen Volkszählung (§ 1 Abs. 2),die Anordnung einer Außerordentlichen Volkszählung (Paragraph eins, Absatz 2,),
die bei der Volkszählung zur Verwendung gelangenden Drucksorten (§ 2 Abs. 5), aus denen auch die gestellten Fragen (§ 2 Abs. 2) und die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen (§ 3 Abs. 1 und 2) ersichtlich sein müssen,die bei der Volkszählung zur Verwendung gelangenden Drucksorten (Paragraph 2, Absatz 5,), aus denen auch die gestellten Fragen (Paragraph 2, Absatz 2,) und die zur Auskunftserteilung sowie zur Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen (Paragraph 3, Absatz eins und 2) ersichtlich sein müssen,
die Höhe der den Gemeinden für jeden gezählten Haushalt zu gewährenden Pauschalentschädigung (§ 8 Abs. 2).die Höhe der den Gemeinden für jeden gezählten Haushalt zu gewährenden Pauschalentschädigung (Paragraph 8, Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Die Verordnungen nach Abs. 1 werden in den Fällen der lit. a und b von der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, im Falle der lit. c vom Bundesminister für Inneres und im Falle der lit. d vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.Die Verordnungen nach Absatz eins, werden in den Fällen der Litera a und b von der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, im Falle der Litera c, vom Bundesminister für Inneres und im Falle der Litera d, vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen.
(3)Absatz 3,In der Verordnung gemäß Abs. 1 lit. b kann bestimmt werden, daß die nächstfolgende Ordentliche Volkszählung zu entfallen hat.In der Verordnung gemäß Absatz eins, Litera b, kann bestimmt werden, daß die nächstfolgende Ordentliche Volkszählung zu entfallen hat.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 505/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,)
Anmerkung
Zu Abs. 1 lit. a: V, BGBl. Nr. 253/1980,
V, BGBl. Nr. 311/1990.
Dokumentnummer
NOR12064726
Alte Dokumentnummer
N4199438666J