Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 505/1994BGBl.Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 505/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 11a.Paragraph 11 a,
Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
sein Ehegatte Staatsbürger ist,
die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist,
er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist under nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist und
die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder
die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und sein Ehegatte seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen Staatsbürger ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12064729
alte Dokumentnummer
N4199438669J