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§ 12 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.11.2002 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.12.200223.12.2002 § → § aufgehoben
§ 1201.10.199430.11.2002 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Einheitskommandanten

Paragraph 12, (1) Einheitskommandanten sind die Offiziere, denen der Befehl über eine Einheit übertragen ist, sowie die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten. Sie sind Disziplinarbehörde gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unterstellten Soldaten. Den Einheitskommandanten sind als Disziplinarbehörden gleichgestellt

  1. Ziffer eins
    die Kommandanten
    1. Litera a
      eines abgesonderten Kommandos oder
    2. Litera b
      eines Transportes oder
    3. Litera c
      eines Kurses
    jeweils gegenüber jenen ihrer disziplinären Befugnis schriftlich unterstellten Soldaten, die nicht einem nachgeordneten Einheitskommandanten unterstellt sind,
  2. Ziffer 2
    die Kommandanten heereseigener Sanitätseinrichtungen gegenüber jenen ihrer disziplinären Befugnis schriftlich unterstellten Soldaten, die in dieser Einrichtung
    1. Litera a
      in dauernder, mindestens aber mehr als zweimonatiger Dienstverwendung stehen oder
    2. Litera b
      sich in stationärer Krankenhehandlung befinden und
    nicht einem nachgeordneten Einheitskommandanten unterstellt sind,
  3. Ziffer 3
    die Kommandanten größerer militärischer Dienststellen als einer Einheit gegenüber den ihrer Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Ziffer eins, oder 2 zuständig ist und
  4. Ziffer 4
    der Bundesminister für Landesverteidigung gegenüber
    1. Litera a
      Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,
    2. Litera b
      Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und
    3. Litera c
      anderen Soldaten, soweit nicht ein Einheitskommandant oder ein Gleichgestellter nach den Ziffer eins bis 3 zuständig ist.
  1. Absatz 2,Gegenüber ranghöheren Soldaten steht den Einheitskommandanten und den Gleichgestellten nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 keine Strafbefugnis zu. In diesen Fällen hat als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter der nächsthöhere Vorgesetzte einzuschreiten.
  2. Absatz 3,Ist ein Soldat sowohl der Befehlsgewalt eines Einheitskommandanten als auch der Befehlsgewalt eines nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Gleichgestellten unmittelbar unterstellt, so gilt der Letztgenannte als Disziplinarbehörde. Steht jedoch einem solchen Gleichgestellten auf Grund des Absatz 2, keine Strafbefugnis zu, so ist dessen nächsthöherer Vorgesetzter als ein dem Einheitskommandanten Gleichgestellter Disziplinarbehörde.
  3. Absatz 4,Im Falle des Absatz 3, dürfen Gleichgestellte nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder nach Absatz 3, zweiter Satz ihre Strafbefugnis dem Einheitskommandanten abtreten, wenn dies der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens dient.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064806

Alte Dokumentnummer

N4199439386J