Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Kommissionen im Disziplinarverfahren
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes einzurichten
für Unteroffiziere und Chargen
in erster Instanz bei jedem Militärkommando eine Disziplinarkommission und
in zweiter Instanz bei jedem Korpskommando eine Disziplinaroberkommission,
für Offiziere
in erster Instanz bei jedem Korpskommando und beim Militärkommando Wien eine Disziplinarkommission und
in zweiter Instanz beim Bundesministerium für Landesverteidigung eine Disziplinaroberkommission und
für Offiziere, die zumindest den Dienstgrad Oberst führen, beim Bundesministerium für Landesverteidigung
in erster Instanz eine Disziplinarkommission und
in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission.
Der beim Militärkommando Wien eingerichteten Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen ist die beim Korpskommando III eingerichtete Disziplinaroberkommission für Unteroffiziere und Chargen im Instanzenzug übergeordnet.Der beim Militärkommando Wien eingerichteten Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen ist die beim Korpskommando römisch drei eingerichtete Disziplinaroberkommission für Unteroffiziere und Chargen im Instanzenzug übergeordnet.
(2)Absatz 2,Der Zuständigkeitsbereich einer Kommission im Disziplinarverfahren deckt sich jeweils mit dem territorialen Zuständigkeitsbereich jener Dienststelle, bei der diese Kommission eingerichtet ist. Der Zuständigkeitsbereich der beim Korpskommando III eingerichteten Disziplinaroberkommission für Unteroffiziere und Chargen umfaßt auch den territorialen Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos Wien.Der Zuständigkeitsbereich einer Kommission im Disziplinarverfahren deckt sich jeweils mit dem territorialen Zuständigkeitsbereich jener Dienststelle, bei der diese Kommission eingerichtet ist. Der Zuständigkeitsbereich der beim Korpskommando römisch drei eingerichteten Disziplinaroberkommission für Unteroffiziere und Chargen umfaßt auch den territorialen Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos Wien.
(3)Absatz 3,Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich einer Kommission im Disziplinarverfahren oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches
infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG oderinfolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG oder
unabhängig von einem solchen Einsatz infolge der örtlichen Verhältnisse
beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einer anderen für den Beschuldigten in Betracht kommenden Kommission zuzuweisen. Diese Zuweisung ist nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung zu verfügen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
(4)Absatz 4,Jede Kommission im Disziplinarverfahren hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Kommissionen haben in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.
(5)Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
NOR12064809
Alte Dokumentnummer
N4199439389J