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§ 15 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.01.199923.12.2002 § → § aufgehoben
§ 1501.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Kommissionen im Disziplinarverfahren

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes einzurichten
    1. Ziffer eins
      für Unteroffiziere und Chargen
      1. Litera a
        in erster Instanz bei jedem Militärkommando eine Disziplinarkommission und
      2. Litera b
        in zweiter Instanz bei jedem Korpskommando eine Disziplinaroberkommission,
    2. Ziffer 2
      für Offiziere
      1. Litera a
        in erster Instanz bei jedem Korpskommando und beim Militärkommando Wien eine Disziplinarkommission und
      2. Litera b
        in zweiter Instanz beim Bundesministerium für Landesverteidigung eine Disziplinaroberkommission und
    3. Ziffer 3
      für Offiziere, die zumindest den Dienstgrad Oberst führen, beim Bundesministerium für Landesverteidigung
      1. Litera a
        in erster Instanz eine Disziplinarkommission und
      2. Litera b
        in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission.
    Der beim Militärkommando Wien eingerichteten Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen ist die beim Korpskommando römisch drei eingerichtete Disziplinaroberkommission für Unteroffiziere und Chargen im Instanzenzug übergeordnet.
  2. Absatz 2,Der Zuständigkeitsbereich einer Kommission im Disziplinarverfahren deckt sich jeweils mit dem territorialen Zuständigkeitsbereich jener Dienststelle, bei der diese Kommission eingerichtet ist. Der Zuständigkeitsbereich der beim Korpskommando römisch drei eingerichteten Disziplinaroberkommission für Unteroffiziere und Chargen umfaßt auch den territorialen Zuständigkeitsbereich des Militärkommandos Wien.
  3. Absatz 3,Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich einer Kommission im Disziplinarverfahren oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches
    1. Ziffer eins
      infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG oder
    2. Ziffer 2
      unabhängig von einem solchen Einsatz infolge der örtlichen Verhältnisse
    beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einer anderen für den Beschuldigten in Betracht kommenden Kommission zuzuweisen. Diese Zuweisung ist nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung zu verfügen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
  4. Absatz 4,Jede Kommission im Disziplinarverfahren hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Kommissionen haben in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.
  5. Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064809

Alte Dokumentnummer

N4199439389J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/522/P15/NOR12064809