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§ 18 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.01.199923.12.2002 § → § aufgehoben
§ 1801.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinarsenate

Paragraph 18, (1) Die Senate der Kommissionen im Disziplinarverfahren (Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus

  1. Ziffer eins
    dem Vorsitzenden der jeweiligen Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und
  2. Ziffer 2
    zwei weiteren Mitgliedern.
Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muß der vom Zentralausschuß oder vom jeweiligen Kommandanten bestellten Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 5, angehören.
  1. Absatz 2,Der Vorsitzende der Kommission im Disziplinarverfahren hat in einer Geschäftseinteilung
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Senate festzulegen,
    2. Ziffer 2
      die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,
    3. Ziffer 3
      die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,
    4. Ziffer 4
      den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und
    5. Ziffer 5
      den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.
    Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen.
  2. Absatz 3,Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Mitglieder nach Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.
  3. Absatz 4,Der Vorsitzende eines Senates muß zumindest Hauptmann sein und den gleichen oder einen höheren Dienstgrad als der Beschuldigte führen. Der Dienstgrad eines weiteren Mitgliedes hat dem Dienstgrad des Beschuldigten zu entsprechen. Das andere Mitglied muß der Dienstgradgruppe des Beschuldigten nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 WG angehören.
  4. Absatz 5,Stehen für die Besetzung eines Senates keine oder zu wenige Kommissionsmitglieder zur Verfügung, die die Voraussetzungen nach Absatz 4, erfüllen, so sind für die Besetzung jene Kommissionsmitglieder heranzuziehen, die diesen Voraussetzungen am ehesten entsprechen.
  5. Absatz 6,Die Besetzung eines Senates wird von einer während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Voraussetzungen nach Absatz 4, oder 5 nicht berührt.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064812

Alte Dokumentnummer

N4199439392J