Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Disziplinarsenate
§ 18. (1) Die Senate der Kommissionen im Disziplinarverfahren (Disziplinarsenate) haben zu bestehen ausParagraph 18, (1) Die Senate der Kommissionen im Disziplinarverfahren (Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus
dem Vorsitzenden der jeweiligen Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und
zwei weiteren Mitgliedern.
Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muß der vom Zentralausschuß oder vom jeweiligen Kommandanten bestellten Personengruppe nach § 16 Abs. 5 angehören.Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muß der vom Zentralausschuß oder vom jeweiligen Kommandanten bestellten Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 5, angehören.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Kommission im Disziplinarverfahren hat in einer Geschäftseinteilung
die Anzahl der Senate festzulegen,
die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,
die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,
den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und
den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.
Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen.
(3)Absatz 3,Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Mitglieder nach § 16 Abs. 1 letzter Satz oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Mitglieder nach Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende eines Senates muß zumindest Hauptmann sein und den gleichen oder einen höheren Dienstgrad als der Beschuldigte führen. Der Dienstgrad eines weiteren Mitgliedes hat dem Dienstgrad des Beschuldigten zu entsprechen. Das andere Mitglied muß der Dienstgradgruppe des Beschuldigten nach § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 WG angehören.Der Vorsitzende eines Senates muß zumindest Hauptmann sein und den gleichen oder einen höheren Dienstgrad als der Beschuldigte führen. Der Dienstgrad eines weiteren Mitgliedes hat dem Dienstgrad des Beschuldigten zu entsprechen. Das andere Mitglied muß der Dienstgradgruppe des Beschuldigten nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 WG angehören.
(5)Absatz 5,Stehen für die Besetzung eines Senates keine oder zu wenige Kommissionsmitglieder zur Verfügung, die die Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen, so sind für die Besetzung jene Kommissionsmitglieder heranzuziehen, die diesen Voraussetzungen am ehesten entsprechen.Stehen für die Besetzung eines Senates keine oder zu wenige Kommissionsmitglieder zur Verfügung, die die Voraussetzungen nach Absatz 4, erfüllen, so sind für die Besetzung jene Kommissionsmitglieder heranzuziehen, die diesen Voraussetzungen am ehesten entsprechen.
(6)Absatz 6,Die Besetzung eines Senates wird von einer während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 4 oder 5 nicht berührt.Die Besetzung eines Senates wird von einer während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Voraussetzungen nach Absatz 4, oder 5 nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12064812
Alte Dokumentnummer
N4199439392J