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§ 19 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.01.199923.12.2002 § → § aufgehoben
§ 1901.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinaranwalt

Paragraph 19, (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Diese Organe sind zu bestellen aus dem Kreis der im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommission im Disziplinarverfahren Dienst versehenden Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Die Bestellung obliegt

  1. Ziffer eins
    dem Bundesminister für Landesverteidigung für die beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Kommissionen und
  2. Ziffer 2
    den Kommandanten jener Dienststellen, bei denen Kommissionen eingerichtet sind, für diese Kommissionen.
Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt Paragraph 16, Absatz eins,, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion Paragraph 17,
  1. Absatz 2,Die Disziplinaranwälte der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Kommissionen im Disziplinarverfahren sind an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung gebunden, die Disziplinaranwälte der sonstigen Kommissionen an die Weisungen des Kommandanten jener Dienststelle, bei der die Kommission eingerichtet ist.
  2. Absatz 3,Der Disziplinaranwalt ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinarüberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064813

Alte Dokumentnummer

N4199439393J