Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Disziplinaranwalt
§ 19. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Diese Organe sind zu bestellen aus dem Kreis der im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommission im Disziplinarverfahren Dienst versehenden Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Die Bestellung obliegtParagraph 19, (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Diese Organe sind zu bestellen aus dem Kreis der im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommission im Disziplinarverfahren Dienst versehenden Offiziere, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Die Bestellung obliegt
dem Bundesminister für Landesverteidigung für die beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Kommissionen und
den Kommandanten jener Dienststellen, bei denen Kommissionen eingerichtet sind, für diese Kommissionen.
Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt Paragraph 16, Absatz eins,, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion Paragraph 17,
(2)Absatz 2,Die Disziplinaranwälte der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Kommissionen im Disziplinarverfahren sind an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung gebunden, die Disziplinaranwälte der sonstigen Kommissionen an die Weisungen des Kommandanten jener Dienststelle, bei der die Kommission eingerichtet ist.
(3)Absatz 3,Der Disziplinaranwalt ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinarüberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Dokumentnummer
NOR12064813
Alte Dokumentnummer
N4199439393J