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§ 20 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.199923.12.2002 § → § aufgehoben
§ 2001.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Schriftführer, Personal- und Sachaufwand

Paragraph 20, (1) Für die Kommissionen im Disziplinarverfahren sind Schriftführer zu bestellen von den Kommandanten jener Dienststellen, bei denen Kommissionen eingerichtet sind, aus dem Kreis der im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommission Dienst versehenden Bediensteten. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach Paragraph 16, Absatz 6, vorliegt.

  1. Absatz 2,Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt Paragraph 16, Absatz eins,, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion

Paragraph 17,

  1. Absatz 3,Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommissionen im Disziplinarverfahren und für die Sacherfordernisse der Kommissionen haben die Dienststellen aufzukommen, bei denen die Kommissionen eingerichtet sind. Steht ein Senatsvorsitzender nicht bei jener Dienststelle in Verwendung, bei der die Kommission eingerichtet ist, so hat jene Dienststelle, bei der der Senatsvorsitzende in Verwendung steht, aufzukommen für die Besorgung der Kanzleigeschäfte dieses Senates und für dessen Sacherfordernisse.

Schlagworte

Personalaufwand

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064814

Alte Dokumentnummer

N4199439394J