Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Schriftführer, Personal- und Sachaufwand
§ 20. (1) Für die Kommissionen im Disziplinarverfahren sind Schriftführer zu bestellen von den Kommandanten jener Dienststellen, bei denen Kommissionen eingerichtet sind, aus dem Kreis der im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommission Dienst versehenden Bediensteten. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 6 vorliegt.Paragraph 20, (1) Für die Kommissionen im Disziplinarverfahren sind Schriftführer zu bestellen von den Kommandanten jener Dienststellen, bei denen Kommissionen eingerichtet sind, aus dem Kreis der im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kommission Dienst versehenden Bediensteten. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach Paragraph 16, Absatz 6, vorliegt.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der FunktionHinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt Paragraph 16, Absatz eins,, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion
§ 17.Paragraph 17,
(3)Absatz 3,Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommissionen im Disziplinarverfahren und für die Sacherfordernisse der Kommissionen haben die Dienststellen aufzukommen, bei denen die Kommissionen eingerichtet sind. Steht ein Senatsvorsitzender nicht bei jener Dienststelle in Verwendung, bei der die Kommission eingerichtet ist, so hat jene Dienststelle, bei der der Senatsvorsitzende in Verwendung steht, aufzukommen für die Besorgung der Kanzleigeschäfte dieses Senates und für dessen Sacherfordernisse.
Schlagworte
Personalaufwand
Dokumentnummer
NOR12064814
Alte Dokumentnummer
N4199439394J