Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verbindung und Trennung von Disziplinarverfahren
§ 25. (1) Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Disziplinarbehörde zuständig ist, zu verbindenParagraph 25, (1) Disziplinarverfahren sind, sofern dieselbe Disziplinarbehörde zuständig ist, zu verbinden
hinsichtlich mehrerer Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten und
gegen mehrere Beschuldigte, deren Pflichtverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
(2)Absatz 2,Disziplinarbehörden dürfen Disziplinarverfahren, die nach Abs. 1 zu verbinden sind, gegen einzelne Beschuldigte oder hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen gesondert führen, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zwingend erforderlich ist.Disziplinarbehörden dürfen Disziplinarverfahren, die nach Absatz eins, zu verbinden sind, gegen einzelne Beschuldigte oder hinsichtlich einzelner Pflichtverletzungen gesondert führen, wenn dies zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen des Verfahrens zwingend erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Im Kommissionsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zusammengelegt werden, sofern Kommissionen derselben Ebene zuständig sind und das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen Die Beratung und die Beschlußfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.Im Kommissionsverfahren dürfen mündliche Verhandlungen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 zusammengelegt werden, sofern Kommissionen derselben Ebene zuständig sind und das Verfahren durch diese Zusammenlegung vereinfacht wird. Für solche mündlichen Verhandlungen haben die Senate einvernehmlich einen Verhandlungsleiter zu bestimmen Die Beratung und die Beschlußfassung sind jedoch gesondert durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12064819
Alte Dokumentnummer
N4199439399J