Rechtstracker.at

§ 36 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.07.200123.12.2002 § → § aufgehoben
§ 3601.10.199430.06.2001 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Außerordentliche Rechtsmittel

Paragraph 36, (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  1. Absatz 2,Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
  2. Absatz 3,Nach dem Tod einer Person, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, dürfen auch deren Ehefrau und Verwandte in auf- und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
  3. Absatz 4,Durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten bewilligt und ist die Disziplinarstrafe zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bewilligung noch nicht zur Gänze vollstreckt, so hat die weitere Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluß des jeweiligen Verfahrens zu unterbleiben.
  4. Absatz 5,Die Wiederaufnahmefristen von drei Jahren nach Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG betragen im Kommissionsverfahren zehn Jahre.
  5. Absatz 6,Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der Verjährungsfristen nach Paragraph 3, zulässig. Die Einjahresfrist nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, beginnt dabei mit Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Wiederaufnahmegrund.
  6. Absatz 7,Dem Disziplinaranwalt steht das Recht nicht zu, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064830

Alte Dokumentnummer

N4199439410J