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§ 40 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4001.05.199523.12.2002 § → § aufgehoben
§ 4001.10.199430.04.1995 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Bezugskürzung

Paragraph 40, (1) Jede durch Beschluß einer Kommission im Disziplinarverfahren verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge, ausgenommen die Haushaltszulage, auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Kommission, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, kann diese Kürzung

  1. Ziffer eins
    auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
  2. Ziffer 2
    von Amts wegen
vermindern oder aufheben, soweit dies unbedingt erforderlich ist zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Enthobenen und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist.
  1. Absatz 2,Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren anhängig ist, über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden
    1. Ziffer eins
      auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen.
  2. Absatz 3,Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.
  3. Absatz 4,Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind dem Enthobenen nachzuzahlen, wenn er
    1. Ziffer eins
      strafgerichtlich nicht verurteilt wird und
    2. Ziffer 2
      mit keiner strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße bestraft wird.
    In allen anderen Fällen sind diese Beträge verfallen.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064834

Alte Dokumentnummer

N4199439414J