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§ 41 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4101.01.199923.12.2002 § → § aufgehoben
§ 4101.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verfahren

Paragraph 41, (1) Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. Ziffer eins
    dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und
  2. Ziffer 2
    im Falle des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.
  1. Absatz 2,Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Kommissionsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      ein Einleitungs- und ein Verhandlungsbeschluß nicht erforderlich sind und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen ist, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist.
  2. Absatz 3,Gegen die Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung ist kein Rechtsmittel zulässig. Berufungen gegen die Entscheidung über
    1. Ziffer eins
      eine Dienstenthebung oder
    2. Ziffer 2
      eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung
    haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die für den Enthobenen zuständige Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung spätestens innerhalb eines Monates nach deren Einlangen zu entscheiden.

Schlagworte

Einleitungsbeschluß

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064835

Alte Dokumentnummer

N4199439415J