Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verfahren
§ 41. (1) Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, daßParagraph 41, (1) Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, daß
dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und
im Falle des § 39 Abs. 1 Z 2 die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.im Falle des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.
(2)Absatz 2,Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Kommissionsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, daß
ein Einleitungs- und ein Verhandlungsbeschluß nicht erforderlich sind und
eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen ist, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist.
(3)Absatz 3,Gegen die Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung ist kein Rechtsmittel zulässig. Berufungen gegen die Entscheidung über
eine Dienstenthebung oder
eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung
haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die für den Enthobenen zuständige Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung spätestens innerhalb eines Monates nach deren Einlangen zu entscheiden.
Schlagworte
Einleitungsbeschluß
Dokumentnummer
NOR12064835
Alte Dokumentnummer
N4199439415J