Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst
§ 42. Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die §§ 39 bis 41 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden: Paragraph 42, Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die Paragraphen 39 bis 41 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Wahrzunehmen sind die Aufgaben
des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten,
der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten und
der Disziplinaroberkommission vom nächsthöheren Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten.
Ist der Soldat zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach § 39 Abs. 1 der Befehlsgewalt seines Einheitskommandanten nicht unterstellt, so tritt an die Stelle dieses Organes der dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt vorgesetzte Kommandant nach § 12. 2. Bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesenIst der Soldat zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach Paragraph 39, Absatz eins, der Befehlsgewalt seines Einheitskommandanten nicht unterstellt, so tritt an die Stelle dieses Organes der dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt vorgesetzte Kommandant nach Paragraph 12, 2. Bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen
den Aufschubpräsenzdienst leisten, tritt hinsichtlich der Bezugskürzung an die Stelle der Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
Dem Disziplinaranwalt kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung zu.
Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren im Kommandantenverfahren anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12064836
Alte Dokumentnummer
N4199439416J