Rechtstracker.at

§ 42 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4201.01.199923.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 99/1998 · aufgehoben
§ 4201.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 99/1998

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst

Paragraph 42, Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die Paragraphen 39 bis 41 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Wahrzunehmen sind die Aufgaben
    1. Litera a
      des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten,
    2. Litera b
      der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten und
    3. Litera c
      der Disziplinaroberkommission vom nächsthöheren Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten.
    Ist der Soldat zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach Paragraph 39, Absatz eins, der Befehlsgewalt seines Einheitskommandanten nicht unterstellt, so tritt an die Stelle dieses Organes der dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt vorgesetzte Kommandant nach Paragraph 12, 2. Bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen
    den Aufschubpräsenzdienst leisten, tritt hinsichtlich der Bezugskürzung an die Stelle der Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
  2. Ziffer 3
    Dem Disziplinaranwalt kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung zu.
  3. Ziffer 4
    Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren im Kommandantenverfahren anzuwenden.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064836

Alte Dokumentnummer

N4199439416J