Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung
§ 48. (1) Die Unfähigkeit zur Beförderung kann nur über Soldaten mit dem Dienstgrad Wehrmann verhängt werden. Diese Strafe bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.Paragraph 48, (1) Die Unfähigkeit zur Beförderung kann nur über Soldaten mit dem Dienstgrad Wehrmann verhängt werden. Diese Strafe bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
(2)Absatz 2,Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Wehrmann. Sie bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
Dokumentnummer
NOR12064842
Alte Dokumentnummer
N4199439422J