Rechtstracker.at

§ 53 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5301.07.200123.12.2002 § → § aufgehoben
§ 5301.01.199930.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 99/1998
§ 5301.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 99/1998

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

Paragraph 53, (1) Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt Paragraph 48,

  1. Absatz 2,Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstverhältnis als erloschen.
  2. Absatz 3,Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen und ein allfälliger Anspruch auf eine Treueprämie als erloschen. Die Pflicht zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach Paragraph 6, Absatz 6, HGG 1992 entsteht durch diese Entlassung nicht.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064847

Alte Dokumentnummer

N4199439427J