Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Finanzielle Zuwendung an Angehörige
§ 55. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften gewähren, derParagraph 55, (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften gewähren, der
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Zeitsoldat angehört hat und
mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung bestraft wurde.
(2)Absatz 2,Diese Zuwendung darf nur im Falle eines durch die Bestrafung erloschenen Anspruches auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie gewährt werden, sofern durch dieses Erlöschen der notwendige Unterhalt dieser Angehörigen gefährdet wird. Die Zuwendung darf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen höchstens bis zur Hälfte jenes Betrages zuerkannt werden, der dem Bestraften zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses als Abfertigung oder Treueprämie gebührt hätte.
(3)Absatz 3,Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Abs. 1 auf diese Geldleistungen anzurechnen.Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Absatz eins, auf diese Geldleistungen anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12064849
Alte Dokumentnummer
N4199439429J