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§ 55 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5501.12.200223.12.2002 § → § aufgehoben
§ 5501.01.199930.11.2002 § → § BGBl. I Nr. 99/1998
§ 5501.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 99/1998

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Finanzielle Zuwendung an Angehörige

Paragraph 55, (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften gewähren, der

  1. Ziffer eins
    dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Zeitsoldat angehört hat und
  2. Ziffer 2
    mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung bestraft wurde.
  1. Absatz 2,Diese Zuwendung darf nur im Falle eines durch die Bestrafung erloschenen Anspruches auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie gewährt werden, sofern durch dieses Erlöschen der notwendige Unterhalt dieser Angehörigen gefährdet wird. Die Zuwendung darf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen höchstens bis zur Hälfte jenes Betrages zuerkannt werden, der dem Bestraften zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses als Abfertigung oder Treueprämie gebührt hätte.
  2. Absatz 3,Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung oder eine Treueprämie nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Absatz eins, auf diese Geldleistungen anzurechnen.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064849

Alte Dokumentnummer

N4199439429J