Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes
Arten der Strafen
§ 57. (1) Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sindParagraph 57, (1) Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind
der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
(2)Absatz 2,Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Die Haushaltszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Im übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 51 Abs. 2 und 3.Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Die Haushaltszulage ist in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Im übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Paragraph 51, Absatz 2 und 3,
(4)Absatz 4,Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch
die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Wehrmann und
die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
Ist die Wehrpflicht eines Bestraften bereits beendet, so bewirkt diese Disziplinarstrafe auch das Erlöschen des Rechtes nach § 10 Abs. 3 zweiter Satz WG zur Weiterführung des letzten Dienstgrades.Ist die Wehrpflicht eines Bestraften bereits beendet, so bewirkt diese Disziplinarstrafe auch das Erlöschen des Rechtes nach Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz WG zur Weiterführung des letzten Dienstgrades.
Dokumentnummer
NOR12064851
Alte Dokumentnummer
N4199439431J