Rechtstracker.at

§ 70 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7001.01.199923.12.2002 § → § aufgehoben
§ 7001.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verteidigung

Paragraph 70, Im Kommissionsverfahren ist Paragraph 28, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist zu bestellen vom Kommandanten der Dienststelle, bei der die Kommission im Disziplinarverfahren eingerichtet ist.
  2. Ziffer 2
    Soldaten, die bestellt sind zum Vorsitzenden oder weiteren Mitglied oder Disziplinaranwalt bei
    1. Litera a
      der Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren durchgeführt wird, oder
    2. Litera b
      der im Instanzenzug über- oder untergeordneten Kommission,
    dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.
  3. Ziffer 3
    Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064864

Alte Dokumentnummer

N4199439444J