Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verteidigung
§ 70. Im Kommissionsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Paragraph 70, Im Kommissionsverfahren ist Paragraph 28, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist zu bestellen vom Kommandanten der Dienststelle, bei der die Kommission im Disziplinarverfahren eingerichtet ist.
Soldaten, die bestellt sind zum Vorsitzenden oder weiteren Mitglied oder Disziplinaranwalt bei
der Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren durchgeführt wird, oder
der im Instanzenzug über- oder untergeordneten Kommission,
dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.
Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen.
Dokumentnummer
NOR12064864
Alte Dokumentnummer
N4199439444J