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§ 71 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7101.01.199923.12.2002 § → § aufgehoben
§ 7101.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 71, (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.

  1. Absatz 2,Der Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, ist dem Beschuldigten im Wege des Disziplinarvorgesetzten zuzustellen, sofern diese Art der Zustellung der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens dient. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
  2. Absatz 3,Die in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens geknüpften Rechtsfolgen treten auch im Fall der Verfügung einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung ein.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064865

Alte Dokumentnummer

N4199439445J