Rechtstracker.at

§ 76 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7601.07.200123.12.2002 § → § aufgehoben
§ 7601.10.199430.06.2001 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verfahren vor der Disziplinaroberkommission

Paragraph 76, (1) Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission ist ein Verhandlungsbeschluß nicht erforderlich. Dem Beschuldigten ist spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 AVG über den Übergang der Entscheidungspflicht nicht anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Disziplinaroberkommission hat im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Berufung als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist oder
    2. Ziffer 2
      in erster Instanz der Beschluß gefaßt wurde, das Verfahren nicht einzuleiten, oder
    3. Ziffer 3
      das Verfahren in erster Instanz eingestellt wurde oder
    4. Ziffer 4
      eine Ergänzung der Ermittlungen notwendig ist und diese Kommission den Disziplinarvorgesetzten mit dieser Ergänzung beauftragt oder
    5. Ziffer 5
      der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und keine Partei in der Berufung ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat oder
    6. Ziffer 6
      wesentliche Mängel des Verfahrens die Wiederholung der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erforderlich machen oder
    7. Ziffer 7
      die Berufung wegen des Kostenbeitrages erhoben wurde.
    Im Falle der Ziffer 2, ist der Beschluß der Disziplinarkommission aufzuheben und dieser Kommission die Einleitung des Disziplinarverfahrens aufzutragen oder der Beschluß zu bestätigen. Im Falle der Ziffer 3, ist der Beschluß der Disziplinarkommission aufzuheben und dieser Kommission die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen oder der Beschluß zu bestätigen. Im Falle der Ziffer 6, ist das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Disziplinarkommission zurückzuverweisen.
  2. Absatz 3,Die Rechtskraft von Disziplinarerkenntnissen der Disziplinaroberkommission tritt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien ein.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064870

Alte Dokumentnummer

N4199439450J