Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verfahren vor der Disziplinaroberkommission
§ 76. (1) Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission ist ein Verhandlungsbeschluß nicht erforderlich. Dem Beschuldigten ist spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG über den Übergang der Entscheidungspflicht nicht anzuwenden.Paragraph 76, (1) Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission ist ein Verhandlungsbeschluß nicht erforderlich. Dem Beschuldigten ist spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 AVG über den Übergang der Entscheidungspflicht nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Disziplinaroberkommission hat im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn
die Berufung als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist oder
in erster Instanz der Beschluß gefaßt wurde, das Verfahren nicht einzuleiten, oder
das Verfahren in erster Instanz eingestellt wurde oder
eine Ergänzung der Ermittlungen notwendig ist und diese Kommission den Disziplinarvorgesetzten mit dieser Ergänzung beauftragt oder
der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und keine Partei in der Berufung ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat oder
wesentliche Mängel des Verfahrens die Wiederholung der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erforderlich machen oder
die Berufung wegen des Kostenbeitrages erhoben wurde.
Im Falle der Z 2 ist der Beschluß der Disziplinarkommission aufzuheben und dieser Kommission die Einleitung des Disziplinarverfahrens aufzutragen oder der Beschluß zu bestätigen. Im Falle der Z 3 ist der Beschluß der Disziplinarkommission aufzuheben und dieser Kommission die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen oder der Beschluß zu bestätigen. Im Falle der Z 6 ist das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Disziplinarkommission zurückzuverweisen.Im Falle der Ziffer 2, ist der Beschluß der Disziplinarkommission aufzuheben und dieser Kommission die Einleitung des Disziplinarverfahrens aufzutragen oder der Beschluß zu bestätigen. Im Falle der Ziffer 3, ist der Beschluß der Disziplinarkommission aufzuheben und dieser Kommission die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen oder der Beschluß zu bestätigen. Im Falle der Ziffer 6, ist das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Disziplinarkommission zurückzuverweisen.
(3)Absatz 3,Die Rechtskraft von Disziplinarerkenntnissen der Disziplinaroberkommission tritt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien ein.
Dokumentnummer
NOR12064870
Alte Dokumentnummer
N4199439450J