Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Einsatzstraforgane
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Soldaten und Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes die erforderliche Anzahl von Einsatzstraforganen zu bestellen. Diese Organe müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Sie sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle dürfen jedoch auch während dieser sechs Jahre zusätzliche Einsatzstraforgane bestellt werden.
(2)Absatz 2,Zum Einsatzstraforgan darf niemand bestellt werden,
der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben oder suspendiert ist oder
gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluß oder
der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über diese Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder
für den ein Führungsblatt angelegt ist.
(3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die Einsatzstraforgane sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.
(4)Absatz 4,Personen, die als Einsatzstraforgan bestellt sind, dürfen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung nur mit ihrer Zustimmung versetzt werden. Sie dürfen im Bundesheer nur zu solchen anderen Tätigkeiten herangezogen werden, bei deren Ausübung sie selbständig und unabhängig sind. Die Ausübung anderer Tätigkeiten außerhalb des Bundesheeres darf nicht die Möglichkeit einer Einflußnahme auf ihre Tätigkeit als Einsatzstraforgan bieten.
(5)Absatz 5,Die Funktion als Einsatzstraforgan ruht
während eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder
vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluß oder
während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder Suspendierung oder
während der Nichtzugehörigkeit zum Präsenzstand oder
während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder
während einer Dienstleistung im Ausland.
(6)Absatz 6,Die Funktion als Einsatzstraforgan endet mit
dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
dem Erlöschen der Wehrpflicht oder
der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse sowie auf die örtlichen und organisatorischen Verhältnisse in einer Geschäftseinteilung
den Geschäftsbereich der Einsatzstraforgane zu bestimmen und
für den Fall der Verhinderung eines Einsatzstraforganes die Fortführung seiner Geschäfte durch ein anderes Einsatzstraforgan zu regeln.
Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen. Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Einsatzstraforgane oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.
(8)Absatz 8,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Einsatzstraforgane und für die Sacherfordernisse dieser Organe aufzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
NOR12064875
Alte Dokumentnummer
N4199439455J