Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Disziplinarstrafen
§ 82. (1) Disziplinarstrafen für alle Soldaten sindParagraph 82, (1) Disziplinarstrafen für alle Soldaten sind
der Disziplinararrest und
die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
(2)Absatz 2,Auf die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2, 3 und 6 sind die §§ 46 bis 49 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Auf die Disziplinarstrafen nach Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 6 sind die Paragraphen 46 bis 49 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Das zulässige Höchstausmaß beträgt für die Disziplinarstrafe
der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage und
des Ausgangsverbotes 21 Tage.
Die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung bewirken zusätzlich zu den Rechtsfolgen nach § 48Die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung bewirken zusätzlich zu den Rechtsfolgen nach Paragraph 48
für Beamte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis sowie den Entfall einer Abfertigung,
für Vertragsbedienstete die Auflösung des Dienstverhältnisses und das Erlöschen aller Ansprüche aus dem Dienstverhältnis,
für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst ohne Erstattungspflicht nach § 6 Abs. 6 HGG 1992 sowie den Entfall einer Treueprämie undfür Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst ohne Erstattungspflicht nach Paragraph 6, Absatz 6, HGG 1992 sowie den Entfall einer Treueprämie und
für Bestrafte nach lit. a bis c, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.für Bestrafte nach Litera a bis c, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
Die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe richtet sich bei Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, nach § 51 Abs. 2 und 3. In diese Bemessungsgrundlage sind einzubeziehenDie Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe richtet sich bei Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, nach Paragraph 51, Absatz 2 und 3, In diese Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen
bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, die Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1997, undbei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, die Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1997,, und bei Zeitsoldaten die Einsatzvergütung nach § 6 Abs. 4 HGG 1992.bei Zeitsoldaten die Einsatzvergütung nach Paragraph 6, Absatz 4, HGG 1992.
Hinsichtlich der Ersatzgeldstrafe nach § 49 tritt an die StelleHinsichtlich der Ersatzgeldstrafe nach Paragraph 49, tritt an die Stelle
der Entlassung aus dem Präsenzdienst jede Beendigung eines Wehrdienstes und
der Barbezüge nach § 46 Abs. 2 die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.der Barbezüge nach Paragraph 46, Absatz 2, die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
(3)Absatz 3,Die Disziplinarhaft besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Haftraum während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht am Dienst teilnimmt. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 21 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
(4)Absatz 4,Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 21 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
(5)Absatz 5,Die Disziplinarhaft und der Disziplinararrest dürfen nur verhängt werden
bei besonderer Schwere der Pflichtverletzung oder
bei Pflichtverletzungen, die unter besonders erschwerenden Umständen begangen wurden.
(6)Absatz 6,Die Hafttauglichkeit des Bestraften ist durch ärztliche Untersuchung zu prüfen
vor Antritt einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes und
während deren Vollstreckung in angemessenen Zeitabständen und bei dringendem Bedarf.
Hinsichtlich der Anhaltung im Haftraum ist § 44 anzuwenden. Während der Vollstreckung einer Disziplinarhaft an dienstfreien Tagen und eines Disziplinararrestes ist dem Bestraften täglich Gelegenheit zur Bewegung im Freien in der Dauer von einer Stunde zu geben.Hinsichtlich der Anhaltung im Haftraum ist Paragraph 44, anzuwenden. Während der Vollstreckung einer Disziplinarhaft an dienstfreien Tagen und eines Disziplinararrestes ist dem Bestraften täglich Gelegenheit zur Bewegung im Freien in der Dauer von einer Stunde zu geben.
(7)Absatz 7,Die Vollstreckung einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes ist auf Anordnung des Einheitskommandanten bis zum Wegfall des Vollstreckungshindernisses aufzuschieben oder zu unterbrechen, sofern
der Bestrafte haftuntauglich ist oder
geeignete Hafträume fehlen oder
die Erfordernisse des Einsatzes der Vollstreckung entgegenstehen.
(8)Absatz 8,Die Bestimmungen über die Ersatzgeldstrafe nach § 49 sowie nach Abs. 2 Z 3 und 4 sind auch hinsichtlich der Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage:Die Bestimmungen über die Ersatzgeldstrafe nach Paragraph 49, sowie nach Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sind auch hinsichtlich der Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage:
45 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag einer Disziplinarhaft und
45 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag eines Disziplinararrestes.
Dokumentnummer
NOR12064876
Alte Dokumentnummer
N4199439456J