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§ 82 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8201.07.200123.12.2002 § → § aufgehoben
§ 8201.01.199930.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 99/1998
§ 8201.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 99/1998

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinarstrafen

Paragraph 82, (1) Disziplinarstrafen für alle Soldaten sind

  1. Ziffer eins
    der Verweis,
  2. Ziffer 2
    die Geldbuße,
  3. Ziffer 3
    das Ausgangsverbot,
  4. Ziffer 4
    die Disziplinarhaft,
  5. Ziffer 5
    der Disziplinararrest und
  6. Ziffer 6
    die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
  1. Absatz 2,Auf die Disziplinarstrafen nach Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 6 sind die Paragraphen 46 bis 49 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Das zulässige Höchstausmaß beträgt für die Disziplinarstrafe
      1. Litera a
        der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage und
      2. Litera b
        des Ausgangsverbotes 21 Tage.
    2. Ziffer 2
      Die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung bewirken zusätzlich zu den Rechtsfolgen nach Paragraph 48
      1. Litera a
        für Beamte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis sowie den Entfall einer Abfertigung,
      2. Litera b
        für Vertragsbedienstete die Auflösung des Dienstverhältnisses und das Erlöschen aller Ansprüche aus dem Dienstverhältnis,
      3. Litera c
        für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst ohne Erstattungspflicht nach Paragraph 6, Absatz 6, HGG 1992 sowie den Entfall einer Treueprämie und
      4. Litera d
        für Bestrafte nach Litera a bis c, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
    3. Ziffer 3
      Die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe richtet sich bei Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, nach Paragraph 51, Absatz 2 und 3, In diese Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen
      1. Litera a
        bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, die Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1997,, und
      2. Litera b
        bei Zeitsoldaten die Einsatzvergütung nach Paragraph 6, Absatz 4, HGG 1992.
    4. Ziffer 4
      Hinsichtlich der Ersatzgeldstrafe nach Paragraph 49, tritt an die Stelle
      1. Litera a
        der Entlassung aus dem Präsenzdienst jede Beendigung eines Wehrdienstes und
      2. Litera b
        der Barbezüge nach Paragraph 46, Absatz 2, die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
  2. Absatz 3,Die Disziplinarhaft besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Haftraum während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht am Dienst teilnimmt. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 21 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
  3. Absatz 4,Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 21 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
  4. Absatz 5,Die Disziplinarhaft und der Disziplinararrest dürfen nur verhängt werden
    1. Ziffer eins
      bei besonderer Schwere der Pflichtverletzung oder
    2. Ziffer 2
      bei Pflichtverletzungen, die unter besonders erschwerenden Umständen begangen wurden.
  5. Absatz 6,Die Hafttauglichkeit des Bestraften ist durch ärztliche Untersuchung zu prüfen
    1. Ziffer eins
      vor Antritt einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes und
    2. Ziffer 2
      während deren Vollstreckung in angemessenen Zeitabständen und bei dringendem Bedarf.
    Hinsichtlich der Anhaltung im Haftraum ist Paragraph 44, anzuwenden. Während der Vollstreckung einer Disziplinarhaft an dienstfreien Tagen und eines Disziplinararrestes ist dem Bestraften täglich Gelegenheit zur Bewegung im Freien in der Dauer von einer Stunde zu geben.
  6. Absatz 7,Die Vollstreckung einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes ist auf Anordnung des Einheitskommandanten bis zum Wegfall des Vollstreckungshindernisses aufzuschieben oder zu unterbrechen, sofern
    1. Ziffer eins
      der Bestrafte haftuntauglich ist oder
    2. Ziffer 2
      geeignete Hafträume fehlen oder
    3. Ziffer 3
      die Erfordernisse des Einsatzes der Vollstreckung entgegenstehen.
  7. Absatz 8,Die Bestimmungen über die Ersatzgeldstrafe nach Paragraph 49, sowie nach Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sind auch hinsichtlich der Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage:
    1. Ziffer eins
      45 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag einer Disziplinarhaft und
    2. Ziffer 2
      45 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag eines Disziplinararrestes.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064876

Alte Dokumentnummer

N4199439456J