Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1994Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verfahren
§ 83. (1) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zur Entscheidung sind zuständigParagraph 83, (1) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zur Entscheidung sind zuständig
in erster Instanz der Einheitskommandant und
in zweiter Instanz
der Disziplinarvorgesetzte oder,
sofern in erster Instanz eine strengere Disziplinarstrafe als ein Ausgangsverbot verhängt wurde, das Einsatzstraforgan.
In Abweichung vom § 24 Abs. 1 obliegt die Zuständigkeit jenem Einheitskommandanten oder Disziplinarvorgesetzten, dessen Befehlsgewalt der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens unterstellt ist.In Abweichung vom Paragraph 24, Absatz eins, obliegt die Zuständigkeit jenem Einheitskommandanten oder Disziplinarvorgesetzten, dessen Befehlsgewalt der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens unterstellt ist.
(2)Absatz 2,Im Verfahren vor dem Einsatzstraforgan ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.Im Verfahren vor dem Einsatzstraforgan ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als
deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und
eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.
Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ein Abweichen vom Verbot, auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung eine strengere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung zu verhängen, ist unzulässig.
(4)Absatz 4,Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.
(5)Absatz 5,Die Verpflichtung nach § 22 zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.Die Verpflichtung nach Paragraph 22, zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.
(6)Absatz 6,Im abgekürzten Verfahren darf über die Disziplinarstrafe des Verweises und der Geldbuße hinaus auch ein Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen verhängt werden.
Dokumentnummer
NOR12064877
Alte Dokumentnummer
N4199439457J