Rechtstracker.at

§ 90 HDG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9001.12.200223.12.2002 § → § aufgehoben
§ 9001.01.200230.11.2002 § → § BGBl. I Nr. 56/2001
§ 9001.07.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 56/2001
§ 9011.08.200030.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 87/2000
§ 9001.01.199910.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 99/1998
§ 9001.10.199431.12.1998 BGBl. Nr. 522/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 522/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 99/1998

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 90, (1) Für Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Oktober 1994 eingeleitet, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gilt auch nach Ablauf des 30. September 1994 das Heeresdisziplinargesetz 1985.

  1. Absatz 2,Vor dem 1. Oktober 1994 rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen und Ersatzgeldstrafen, deren Vollstreckung bis zum Ablauf des 30. September 1994 noch nicht abgeschlossen ist, sind nach den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 1985 zu vollstrecken. Dies gilt auch für Disziplinarstrafen, die auf Grund des Absatz eins, erst nach Ablauf des 33. September 1994 rechtskräftig werden.
  2. Absatz 3,Auf eine vorläufige Festnahme und eine, wenn auch nur vorläufige, Dienstenthebung, die jeweils vor dem 1. Oktober 1994 verfügt wurden, sind ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  3. Absatz 4,Verfahren nach Paragraph 40, HDG betreffend eine Bezugskürzung, die bis zum Ablauf des 30. September 1994 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. Rechtskräftige Bezugskürzungen aus Anlaß einer Dienstenthebung, die vor Ablauf des 30. September 1994 verfügt wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt aufrecht. Hinsichtlich solcher Bezugskürzungen ist eine Verfügung über die Bezugskürzung nach Paragraph 40, Absatz 2, zulässig.
  4. Absatz 5,Die Disziplinarstrafen der Entlassung, der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung sowie des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche dürfen für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. September 1994 begangen worden sind, auch im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission nur einstimmig verhängt werden.
  5. Absatz 6,Die beim Korpskommando römisch eins eingerichtete Disziplinaroberkommission für Unteroffiziere und Chargen bleibt der beim Militärkommando Wien eingerichteten Disziplinarkommission für Unteroffiziere und Chargen im Instanzenzug übergeordnet hinsichtlich jener Disziplinarverfahren, in denen bis zum Ablauf des 30. September 1994 bereits eine Entscheidung in erster Instanz ergangen ist.
  6. Absatz 7,Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, die Einsatzstraforgane, die Disziplinaranwälte und die Schriftführer sind erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 1994 zu bestellen. Die Bestellungsdauer dieser Organe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2000.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064884

Alte Dokumentnummer

N4199439464J