Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67dParagraph 67 d
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Öffentliche mündliche Verhandlung
§ 67d.Paragraph 67 d,
(1)Absatz eins,Wenn die Berufung (Beschwerde) nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, dann ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien und die anderen zu hörenden Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige, zu laden.
(2)Absatz 2,Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn alle Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgen. Wenn die Verhandlung wegen einer noch ausstehenden Beweiserhebung vertagt wird, dann kann der Verzicht bis zum Beginn der fortgesetzten Verhandlung erklärt werden. Eine Verhandlung kann auch unterbleiben, wenn der mit Berufung bekämpfte Bescheid ein verfahrensrechtlicher Bescheid ist. Eine Verhandlung kann jedoch auch in diesen Fällen durchgeführt werden, wenn der unabhängige Verwaltungssenat es für erforderlich erachtet.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12065005
alte Dokumentnummer
N4199529873L