Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67gParagraph 67 g
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Verkündung des Bescheides
§ 67g.Paragraph 67 g,
(1)Absatz eins,Der Bescheid ist samt der wesentlichen Begründung öffentlich zu verkünden. Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, dann kann die öffentliche Verkündung des Bescheides unterbleiben, sofern die Einsichtnahme in den Bescheid jedermann gewährleistet ist. Gleiches gilt, wenn der Bescheid nicht unmittelbar im Anschluß an die Verhandlung gefällt wird und alle anwesenden Parteien auf die Verkündung verzichten.
(2)Absatz 2,Wenn die Verkündung nicht unmittelbar nach Schluß der Verhandlung oder unmittelbar nach der nicht öffentlichen Beratung im Anschluß an eine Verhandlung erfolgt, dann genügt abweichend von § 62 Abs. 2 die Beurkundung der Verkündung in einem Aktenvermerk.Wenn die Verkündung nicht unmittelbar nach Schluß der Verhandlung oder unmittelbar nach der nicht öffentlichen Beratung im Anschluß an eine Verhandlung erfolgt, dann genügt abweichend von Paragraph 62, Absatz 2, die Beurkundung der Verkündung in einem Aktenvermerk.
(3)Absatz 3,Überdies ist allen Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12065006
alte Dokumentnummer
N4199529874L