Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67hParagraph 67 h
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Verfahren bei Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide und bei
Entscheidungen auf Grund eines Devolutionsantrages
§ 67h.Paragraph 67 h,
(1)Absatz eins,Wenn der unabhängige Verwaltungssenat einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, dann gelten die §§ 67b sowie 67d bis 67g mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der unabhängige Verwaltungssenat sie nicht für erforderlich erachtet.Wenn der unabhängige Verwaltungssenat einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, dann gelten die Paragraphen 67 b, sowie 67d bis 67g mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der unabhängige Verwaltungssenat sie nicht für erforderlich erachtet.
(2)Absatz 2,Wenn der unabhängige Verwaltungssenat auf Grund eines Devolutionsantrages zu entscheiden hat, dann gelten die §§ 67b sowie 67d bis 67g. Wenn sich der Devolutionsantrag gegen die Säumnis einer Behörde bei Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides richtet, dann gilt Abs. 1.Wenn der unabhängige Verwaltungssenat auf Grund eines Devolutionsantrages zu entscheiden hat, dann gelten die Paragraphen 67 b, sowie 67d bis 67g. Wenn sich der Devolutionsantrag gegen die Säumnis einer Behörde bei Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides richtet, dann gilt Absatz eins,
Anmerkung
Die Novellierungsanweisung BGBl. I Nr. 158/1998, Z 36 lautet
irrtümlich ,,§ 67 samt Überschrift entfällt''. Richtig ,,§67h samt
Überschrift entfällt''. Mit Kundmachung, BGBl. I Nr. 164/1998, wurde
dieser Fehler berichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12065007
alte Dokumentnummer
N4199529875L