Rechtstracker.at

§ 76 AVG

Fassungen
01.07.1995 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 471/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 76 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 82/2025
§ 7601.01.200231.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 137/2001
§ 7618.08.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 164/1999
§ 7601.01.199917.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 158/1998
§ 7601.07.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 158/1998
§ 7601.07.199530.06.1998 § → § BGBl. Nr. 471/1995
§ 7601.02.199130.06.1995 BGBl. Nr. 51/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 471/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998danach: BGBl. I Nr. 158/1998

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, nicht jedoch die Gebühren, die einem Gehörlosendolmetscher zustehen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
  3. Absatz 3,Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
  4. Absatz 4,Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die um die Amtshandlung ansucht, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
  5. Absatz 5,Die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

Schlagworte

Kostenvorschuß, Kostentragung, Sachverständigengebühr, Partei,
Dolmetschgebühr

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12065012

alte Dokumentnummer

N4199529880L