Rechtstracker.at

§ 79a AVG

Fassungen
01.01.1996 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 471/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 79a26.03.200931.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
§ 79a01.01.200225.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 137/2001
§ 79a01.01.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 471/1995
§ 79a01.02.199131.12.1995 BGBl. Nr. 51/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 471/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 137/2001

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Paragraph 79 a,

  1. Absatz eins,Die im Verfahren nach Paragraph 67 c, obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
  2. Absatz 2,Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.
  3. Absatz 3,Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
  4. Absatz 4,Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
    1. Ziffer eins
      die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
    2. Ziffer 2
      die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren, sowie
    3. Ziffer 3
      die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand.
  5. Absatz 5,Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwandes hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
  6. Absatz 6,Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 gelten auch für den Aufwandersatz nach Absatz eins,

Schlagworte

Befehlsgewalt, Stempelgebühr, Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12065014

alte Dokumentnummer

N4199529882L