Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 25/1995BGBl.Nr. 60 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 25/1995
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Inhalt der Eintragung
§ 19.Paragraph 19,
Im Geburtenbuch ist nur die Geburt lebend geborener Kinder zu beurkunden; einzutragen sind
der Familienname und die Vornamen des Kindes;
der Zeitpunkt und der Ort der Geburt des Kindes;
das Geschlecht des Kindes;
die Familiennamen und die Vornamen der Eltern, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz.die Familiennamen und die Vornamen der Eltern, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12065065
Alte Dokumentnummer
N4199545059J