Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 25/1995BGBl.Nr. 60 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 25/1995
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Inhalt der Eintragungen im Buch für Todeserklärungen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat der Gemeinde Wien jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder die Todeserklärung anzuzeigen.
(2)Absatz 2,In das Buch für Todeserklärungen sind einzutragen
der Familienname, die Vornamen und das Geschlecht, der letzte Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung der Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz;der Familienname, die Vornamen und das Geschlecht, der letzte Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung der Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz;
der (mutmaßliche) Tag des Todes;
das Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR12065069
Alte Dokumentnummer
N4199545063J