Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 8. Für die handelsstatistische Anmeldung sind nachstehende statistische Verfahren zu unterscheiden: Paragraph 8, Für die handelsstatistische Anmeldung sind nachstehende statistische Verfahren zu unterscheiden:
die endgültige Versendung;
die vorübergehende Versendung zur wirtschaftlichen Lohnveredelung;
die vorübergehende Versendung zur Ausbesserung;
die Wiederversendung nach Eigenveredelung;
die Wiederversendung nach wirtschaftlicher Lohnveredelung;
die Wiederversendung nach Ausbesserung;
der vorübergehende Eingang zur Eigenveredelung;
der vorübergehende Eingang zur wirtschaftlichen Lohnveredelung;
der vorübergehende Eingang zur Ausbesserung und
der Wiedereingang nach passiver Veredelung.
Dokumentnummer
NOR12065116
Alte Dokumentnummer
N4199546904J