Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsstatistisches Gesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1995Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
46/02 Sonstiges Statistik
Text
§ 21. (1) Die ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind von den Zollstellen unmittelbar dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln, sofern die notwendigen Daten nicht mittels automationsunterstützt auswertbarer Datenträger oder im Rahmen eines Datenverbundes dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bekanntgegeben werden.Paragraph 21, (1) Die ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind von den Zollstellen unmittelbar dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln, sofern die notwendigen Daten nicht mittels automationsunterstützt auswertbarer Datenträger oder im Rahmen eines Datenverbundes dem Österreichischen Statistischen Zentralamt bekanntgegeben werden.
(2)Absatz 2,Die Anmeldepflichtigen sowie alle im Inland wohnhaften Personen, deren Namen (Firmen) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf den handelsstatistischen Anmeldeformularen verzeichnet sind, haben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für die Verarbeitung der handelsstatistischen Anmeldeformulare erforderlich sind.
Dokumentnummer
NOR12065129
Alte Dokumentnummer
N4199546917J